4.  Erstattungsansprüche.  173

stanz,  in  deren  Regierungsbezirke  der  beklagte  Orts—
armenverband  seinen  Sitz  hat.  Wird  der  sächsische  Staat,
also  der  Landarmenverband  wegen  der  öffentlichen  Unter—
stützung  Hilfsbedürftiger  in  Anspruch  genommen,  so  ist
die  gegen  den  Fiskus  zu  richtende  Klage  in  den  Fällen,
wo  die  Kreishauptmannschaft  Dresden  den  Landarmenverband
  vertritt,  bei  der  Kreishauptmannschaft  Leipzig,
sonst  bei  der  Kreishauptmannschaft  Dresden  anzubringen.

Gegen  die  Entscheidung  der  Kreishauptmannschaft
ist  das  Rechtsmittel  der  Berufung  binnen  vier  Wochen
an  das  Oberverwaltungsgericht  in  Dresden  gegeben.
Wenn  die  streitenden  Armenverbände  jedoch  verschiedenen
  Bundesstaaten  angehören,  geht  die  Berufung
unmittelbar  an  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen
(S.  10).

Wenn  ein  Armenverband  eine  Unterstützung  gewährt
hat,  so  kann  er  sie  nötigenfalls  durch  Klage  vor  den
ordentlichen  Gerichten  von  denen  erstattet  verlangen,  die
nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  verpflichtet  sind,  dem
Unterstützten  Unterhalt  zu  gewähren.  Ehegatten  sind
einander  unterhaltspflichtig,  ebenso  Eltern  und  Voreltern
gegenüber  den  Abkömmlingen  und  umgebehrt,  desgleichen
der  natürliche  Bater  gegenüber  dem  außerehelichen

inde.

Hat  der  Armenverband  einen  Kranken  unterstützt,
der  in  einer  Krankenkasse  versichert  ist,  so  kann  er
seine  Auslagen  von  der  Krankenkasse  ersetzt  verlangen.
Streitigkeiten  hierüber  gehören  vor  die  Verwaltungsgerichte.


Eine  Verpflichtung  des  vorläufig  unterstützungspflichtigen
  Armenverbandes,  seine  Auslagen  von  den  privatrechtlich
  Unterhaltspflichtigen  bzw.  einer  Krankenkasse
erstattet  zu  verlangen,  besteht  nicht,  er  Kkann  und  wird
sich  vielmehr  meist  an  den  endgültig  verpflichteten  Armenverband
  wenden.

Jede  Armenunterstützung  ist  nur  als  Vorschuß  anzusehen.
  Kommt  ein  Unterstützter  durch  äußere  zufällige
Glüchsumstände,  z.  B.  durch  Erbschaft,  zu  besserem  Ver-