X.  Fürsorgeerziehung.  179

werden,  vom  Gerichte  in  einem  Strafurteile  einer  Erziehungs=
  oder  Besserungsanstalt  überwiesen  werden.

Einen  Minderjährigen  der  Fürsorgeerziehung  zu  ent—
ziehen  ist  strafbar.

Die  Durchführung  der  Fürsorgeerziehung,  insbesondere
in  pekuniärer  Hinsicht  liegt  den  Fürsorgeverbänden
ob.  Jede  Kreishauptmannschaft  bildet  einen  Fürsorgeverband.
  Er  besitzt  Rechtsfähigkeit,  seine  Organe  sind
die  Verbandsversammlung  und  der  Fürsorgeausschuß.
Die  erstere  besteht  aus  drei  Abgeordneten  jedes  Bezirksverbandes
  und  jeder  exemten  Stadt  unter  dem  Vorsitze
des  Kreishauptmanns.  Der  Fürsorgeausschuß  wird  von
der  Verbandsversammlung  aus  ihrer  Alitte  gewählt;  er
besteht  aus  je  einem  der  von  den  einzelnen  Kommunal-=verbänden
  entsandten  Abgeordneten  gleichfalls  unter  dem
Vorsitze  des  Kreishauptmanns  und  ist  zur  Unterstützung
des  Vorsitzenden  sowie  zur  Vorbereitung  der  Geschäfte
der  Verbandsversammlung  bestimmt.

Der  Fürsorgeverband  hat  die  zur  Durchführung  der
Fürsorgeerziehung  erforderlichen  Einrichtungen  zu  beschaffen,
  insbesondere  Erziehungsanstalten  einzurichten
und  zu  verwalten,  ihm  liegt  ferner  die  Aufbringung  der
nötigen  Geldmittel  ob.  Die  entstehenden  Kosten  legt  er
auf  die  beteiligten  Bezirksverbände  und  exemten  Städte
nach  dem  Verhältnisse  der  von  diesen  aufgebrachten
direkten  Staatssteuern  um;  wirtschaftlich  schwache  Gemeinden
  werden  auf  diese  Weise  entlastet.  Die  Verbandsversammlung
  beschließt  über  Ausgaben  für  die
Errichtung  von  Anstalten,  sowie  für  Unterbringung  der
Fürsorgezöglinge  in  Familien  usw.,  sie  stellt  den  Verbandshaushaltplan
  auf  und  prüft  die  Jahresrechnung
und  darf  Anleihen  aufnehmen.  ·

Die  Kosten  der  Fürsorgeerziehung  trägt  der  verpflichtete
  Fürsorgeverband;  er  kann  die  Erstattung  von  dem
Minderjährigen  oder  dessen  Unterhaltspflichtigen  be—
anspruchen  —  ähnlich  wie  der  Ortsarmenverband.  Soweit
  der  Fürsorgeverband  die  aufgewendeten  Kosten  nicht
zurücherstattet  erhält,  hat  er  Anspruch  auf  Ersatz  der

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