180  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

Hälfte  des  Aufwands  aus  der  Staatskasse.  Diese  hat
auch  die  gesamten  Kosten  der  Fürsorgeerziehung  von
Reichsausländern  zu  erstatten  (vgl.  Landesarmenverband),
desgleichen  die  Kosten  einer  vorläufigen  Unterbringung,
wenn  die  Fürsorgeerziehung  nicht  endgültig  angeordnet
wird.

XI.  Beurkundung  der  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle.

Geburt,  Tod  und  Verehelichung  sind  Tatsachen  von
großer  rechtlicher  Bedeutung,  deshalb  sorgt  der  Staat
für  ihre  zweifelsfreie  Feststellung  durch  Eintrag  in  die
Standesregister.

Diese  Beurkundung  des  Personenstandes,  die  früher
durch  die  kirchlichen  Behörden  erfolgte,  ist  seit  dem
1.  Januar  1876  durch  das  sog.  Personenstandsgesetz  —
Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  ab
1.  Januar  1900  geltenden  Fassung,  verbunden  mit  der
sächsischen  Ausführungsverordnung  vom  12.  Juli  1899  —
ausschließlich  auf  die  staatlich  bestellten  Standesbeamten
  übertragen  worden.  Die  Beurkundung  der  Geburten,
  Heiraten  und  Sterbefälle  erfolgt  seitdem  nur
durch  die  Standesbeamten  mittels  Eintragung  in  die
Geburts-,  Heirats=  und  Sterberegister.

Die  Standesbeamten  werden  für  bestimmte  Bezirke
angestellt.  Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  erfolgt
  durch  die  Kreishauptmannschaft,  sie  sind  entweder
einfache,  d.  h.  aus  einer  Gemeinde,  oder  zusammengesetzte,
  d.  h.  aus  mehreren  Gemeinden  bestehende.  In
der  Regel  decht  sich  der  Standesamtsbezirk  mit  dem
Pfarrbezirke.  Für  jeden  Bezirk  muß  ein  Standesbeamter
  und  mindestens  ein  Stellvertreter  vorhanden
sein.  In  einfachen  Standesamtsbezirken  Rann,  in  zusammengesetzten
  muß  der  Standesbeamte  von  der  Kreis-