1.  Geschäftsführung  der  Standesbeamten.  181

hauptmannschaft  bestellt  werden.  In  einfachen  Bezirken
ist  der  Gemeindevorstand  zugleich  Standesbeamter,  falls
die  Gemeinde  nicht  einen  besonderen  Standesbeamten
anstellt.  Geistliche  dürfen  nicht,  nach  Möglichkeit  sollen
Gemeindebeamte  zu  Standesbeamten  bestellt  werden.

Die  Entschädigung  der  Standesbeamten  ist  in  ein—
fachen  Standesamtsbezirken  Pflicht  der  Gemeinde;  ebenso
in  zusammengesetzten,  sofern  die  Kreishauptmannschaft
nicht  andere  als  Gemeindebeamte  dazu  bestellt.  Dafür
fließen  der  Gemeinde  auch  etwaige  Gebühren  und
Strafgelder  zu.

1.  Geschäftsführung  der  Standesbeamten.

Neben  der  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle,  des  Vollzuges  des  Eheschließungsaktes  und
der  Standesregisterführung  hat  der  Standesbeamte  nach
Jahrgängen  gesonderte  Sammelakten  zu  halten  und
darin  alle  auf  die  einzelnen  Register  bezüglichen  amtlichen
  Schriftstüchke  aufzunehmen.  Bei  der  BRüchgabe  von
Urkunden  ist  dies  unter  Angabe  ihres  wesentlichen  Inhaltes
  in  den  Akten  zu  vermerken.  Für  jedes  Register
ist  ein  Namensverzeichnis  zu  führen.

Außer  diesen  Geschäften  hat  der  Standesbeamte  noch  verschiedene
  andere  staatliche  Berwaltungsgeschäfte  zu  erledigen,
  die  eine  Einsicht  der  Standesregister  erfordern,  so  z.  B.

Anzeigen  der  Geburten  unehelicher  Kinder  und
sämtlicher  Sterbefälle  ans  Amtsgericht;

Mitteilung  eines  Verzeichnisses  der  im  Standesamtsbezirke
  geborenen  und  schulpflichtig  werdenden
Kinder  an  den  Schulvorstand  (S.  85);

Anfertigung  der  zur  Aufstellung  der  Impflisten  erforderlichen
  Berzeichnisse  (S.  310);

alljährlich  im  Januar  Anzeige  über  alle  Geburten
im  Standesamtsbezirke  für  medizinalstatistische  Zwecke
an  den  Bezirksarztt

Witteilung  eines  Auszuges  aus  dem  Geburtsregister
des  um  17  Jahre  zurückliegenden  Kalenderjahres  an