184  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

von  den  Beteiligten  sowie  dem  Standesbeamten  beson—
ders  zu  unterzeichnen.

Ist  die  Eintragung  abgeschlossen,  d.  h.  vom  Standesbeamten
  unterzeichnet,  so  darf  er  sie  nicht  mehr  ändern.
Offenbare  Schreibfehler  werden  dann  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  durch  einen  Randvermerk  unter
Datumsangabe  richtiggestellt,  tatsächliche  Unrichtigkeiten
aber  —  falsche  Personalangaben  u.  dgl.  —  dürfen  nur
auf  Grund  amtsgerichtlicher  Anordnung  im  Berichtigungsverfahren
  beseitigt  werden.

Von  jedem  Hauptregistereintrage  hat  der  Standesbeamte
  noch  am  selben  Tage  eine  wörtlich  gleichlautende
—  auch  bezüglich  der  Randeinträge  —  Abschrift  ins
A-ebenregister  zu  bringen  oder  übertragen  zu  lassen  und
diese  zu  beglaubigen.

Derart  ordnungsgemäß  bewirkte  Einträge  in  die
Haupt=  und  Nebenregister  erbringen  zwingenden  Beweis
für  die  in  ihnen  bekundeten  Tatsachen;  nur  der  Nachweis
  der  Fälschung,  der  Unrichtigkeit  der  Eintragung
oder  der  Anzeigen,  die  dem  Eintrage  zugrunde  liegen,
ist  dagegen  zulässig.

Die  Register  sind  öffentlich,  d.  h.  jedermann  RBann  sie
gegen  die  tarifmäßige  Gebühr  einsehen  und  sich  beglaubigte
  Auszüge  daraus  erteilen  lassen.  Die  Registerauszüge
  haben  dieselbe  Beweiskraft  wie  die  Register
selbst.  Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf
  bezüglichen  Verhandlungen  erfolgen  kosten=  und
stempelfrei.

Bescheinigungen  werden  ausgestellt  über  die  standesamtliche
  Eheschließung  für  die  kirchliche  Tranung,
über  einen  Geburts=  oder  Sterbeeintrag,  für  die  Taufe
bzw.  die  Beerdigung  u.  a.  m.

a)  Geburtsregister.

Jede  Geburt  eines  Kindes  ist  innerhalb  einer  Woche
dem  Standesbeamten  des  Bezirks,  in  dem  die  Niederkunft
  stattgefunden  hat,  anzuzeigen.  Zur  Anzeige  sind