2.  Registerführung.  a)  Geburtstegister.  185

bei  Strafe  verpflichtet:  der  eheliche  Bater;  die  bei  der
;iederkunft  zugegen  gewesene  Hebamme;  der  dabei  zugegen
  gewesene  Arzt;  jede  andere  dabei  zugegen  gewesene
Person;  die  Mutter,  sobald  sie  dazu  imstande  ist.  Die
Verpflichtung  der  in  der  vorstehenden  Reihenfolge  später
genannten  Personen  tritt  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher
genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden  oder  an  der
Erstattung  der  Anzeige  verhindert  ist.  Die  Anzeige  ist
mündlich  vom  Verpflichteten  selbst  oder  durch  eine  andere
aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtete  Person  zu  machen.
Uberdies  ist  den  sächsischen  Hebammen  ausdrüchlich  zur
Pflicht  gemacht,  für  die  ordnungsgemäße  Meldung  aller
Geburten,  zu  denen  sie  gerufen  worden  sind,  an  den
Standesbeamten  und  die  Kirchenbehörde  durch  Belehrung
über  die  Anzeigepflicht  usw.  zu  sorgen.

Bei  Geburten,  die  sich  in  öffentlichen  Entbindungs-,
Hebammen-,  Kranken-,  Gefangen=  und  ähnlichen  Anstalten,
  sowie  in  Kasernen  ereignen,  trifft  die  Verpflichtung
  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt
  oder  den  von  der  zuständigen  Behörde  ermächtigten
Beamten.  Es  genügt  eine  schriftliche  Anzeige  in  amtlicher
  Form.

Die  Eintragung  des  Geburtsfalles  soll  enthalten:
Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  des  Anzeigenden;  Ort,  Tag  und  Stunde  der
Geburt;  Geschlecht  des  Kindes;  Vornamen  des  Kindes;
Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe
  und  Wohnort  der  Eltern.  Bei  Zwillings=  oder
Mehrgeburten  ist  die  Eintragung  für  jedes  Kind  besonders
  und  so  genau  zu  bewirken,  daß  die  Zeitfolge
der  verschiedenen  Geburten  ersichtlich  ist.

Standen  die  Vornamen  des  Kindes  zur  Zeit  der  Anzeige
  noch  nicht  fest,  so  sind  sie  nachträglich  und  längstens
binnen  zwei  Monaten  nach  der  Geburt  anzuzeigen.

Wenn  ein  Kind  totgeboren  oder  in  der  Geburt  verstorben
  ist,  so  wird  die  Eintragung  nicht  im  Geburts-,
sondern  im  Sterberegister  gemacht.

Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  ist  verpflichtet,