186  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

hiervon  spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  Anzeige  bei
der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.  Diese  hat  die  erfor—
derlichen  Ermittlungen  vorzunehmen  und  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks  von  deren  Ergebnisse  wegen  der
Eintragung  ins  Geburtsregister  Anzeige  zu  machen.

b)  Heiratsregister.
1.  Erfordernisse  der  Eheschließung.

Die  Vorschriften  darüber,  welche  Voraussetzungen  er—
füllt  sein  müssen,  wenn  zwei  Verlobte  —  das  Verlöbnis
ist  formlos  und  an  keine  besonderen  Voraussetzungen
gebunden  —  die  Ehe  schließen  wollen,  finden  sich  im
vierten  Buche  des  BGB.,  im  Familienrechte.

Hiernach  darf  ein  Mann  nicht  vor  dem  Eintritte  der
Volljährigkeit,  also  nicht  vor  Vollendung  des  21.  eine
Frau  nicht  vor  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  eine  Ehe
eingehen  (Ehemündigkeit).  Einer  Frau  kann  durch  das
Ministerium  des  Innern  Befreiung  von  dieser  Vorschrift
bewilligt  werden.  Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ist  —  dies  trifft  insbesondere  auch  Mädchen  zwischen
16  und  21  Jahren  —,  bedarf  zur  Eingehung  der  Ehe
der  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vertreters,  also  des
Baters  bzw.  der  Mutter,  des  Vormundes  oder  Pflegers.
Verweigert  der  Vormund  oder  Pfleger  die  Einwilligung,
so  ist  sie  —  falls  die  Eingehung  der  Ehe  im  Interesse
des  Mündels  liegt  —  auf  Antrag  des  Mündels  vom
Vormundschaftsgerichte  zu  ersetzen.

Ein  eheliches  Kind  bedarf  bis  zur  Bollendung  des
21.  Lebensjahres  zur  Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung
  des  Baters,  ein  uneheliches  Kind  bis  zum  gleichen
Lebensalter  der  Einwilligung  der  Mutter,  ein  an  Kindes
  Statt  angenommenes  der  des  Annehmenden.

Niemand  darf  eine  Ehe  eingehen,  bevor  seine  frühere
Ehe  —  durch  Scheidungsurteil  oder  Tod  —  aufgelöst
oder  für  nichtig  erklärt  worden  ist.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Verwandten
  in  gerader  Linie,  vollbürtigen  oder  halbbürtigen