2.  Registerführung.  b)  Heiratsregister.  187

Geschwistern,  sowie  zwischen  Verschwägerten  in  gerader
Linie.  Aur  der  Ehegatte  —  nicht  auch  seine  Ver—
wandten  —  ist  mit  den  Verwandten  des  anderen  Ehe—
gatten  verschwägert.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Per—
sonen,  von  denen  die  eine  mit  Eltern,  Voreltern  oder
Abkömmlingen  der  andern  Geschlechtsgemeinschaft  ge—
pflogen  hat.

Verwandtschaft  im  Sinne  dieser  Vorschriften  besteht
auch  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Ab—
kömmlingen  einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Ver—
wandten  andererseits,  obwohl  sonst  zwischen  dem  Vater
und  dessen  unehelichem  Kinde  keine  Verwandtschaft  im
gesetzlichen  Sinne,  also  namentlich  auch  kein  Erbrecht
besteht.

Wer  einen  andern  an  Kindes  Statt  angenommen  hat,
darf  mit  ihm  und  seinen  Abkömmlingen  eine  Ehe  nicht
eingehen,  solange  das  durch  die  Annahme  begründete
Rechtsverhältnis  besteht.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  einem
wegen  Ehebruchs  geschiedenen  Ehegatten  und  demjenigen,
mit  dem  er  den  Ehebruch  begangen  hat,  wenn  dieser
Ehebruch  im  Scheidungsurteile  als  Grund  der  Schei—
dung  festgestellt  ist.  Von  dieser  Vorschrift  kann  durch
das  Kgl.  Ministerium  des  Innern  Befreiung  bewilligt
werden.

Eine  Frau  darf  erst  zehn  Monate  nach  der  Auflösung
oder  Aichtigkeitserklärung  ihrer  früheren  Ehe  eine  neue
Ehe  eingehen,  es  sei  denn,  daß  sie  inzwischen  geboren
hat.  Auch  von  dieser  Vorschrift  kann  das  Ministerium
des  Innern  Befreiung  bewilligen.

Wer  ein  eheliches  Kind  hat,  das  minderjährig  ist
oder  das  unter  seiner  Vormundschaft  steht,  darf  eine
Ehe  erst  eingehen,  nachdem  ihm  das  Vormundschafts—
gericht  ein  Zeugnis  darüber  erteilt  hat,  daß  er  sich  mit
dem  Kinde  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht  auseinandergesetzt
  hat.

Militärpersonen  bedürfen  zu  ihrer  Verehelichung  einer