188  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

besonderen  Genehmigung.  Reichs-  und  sächsische  Landes—
beamte  bedürfen  keines  Konsenses  mehr,  nur  nichtständige
Volksschulamtskandidaten  müssen  die  Genehmigung  des
Kgl.  Kultusministeriums  nachweisen.

Ausländer  und  rechtsrheinische  Bayern  dürfen  ohne
ein  Zeugnis,  daß  gegen  die  Zulässigkeit  der  Eheschließung
keine  Bedenken  bestehen  (Unbedenklichkeitszeugnis),  eine
Ehe  nicht  eingehen.

Die  Erfordernisse  der  Eheschließung  müssen  von  den
Verlobten,  für  deren  Person  sie  in  Betracht  kommen,
dem  Standesbeamten  durch  Urkunden  in  beglaubigter
Form  nachgewiesen  werden,  insbesondere  sind  die  Geburtsurkunden
  und  die  Zustimmungserklärungen  derjenigen,
  deren  Einwilligung  gesetzlich  erforderlich  ist,  beizubringen.
  Kennt  der  Standesbeamte  die  betreffenden
Tatsachen  persönlich  oder  sind  sie  ihm  sonst  glaubhaft
gemacht,  so  kann  er  die  Beibringung  der  Urkunden  erlassen.


2.  Form  und  Beurkundung  der  Eheschließung.

Innerhalb  des  Deutschen  Reiches  kann  eine  Ehe
rechtsgültig  nur  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen
werden.  Zuständig  ist  der  Standesbeamte,  in  dessen
Bezirke  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  hat  oder
sich  gewöhnlich  aufhält.  Unter  mehreren  zuständigen
Standesbeamten  haben  die  Verlobten  die  Wahl.  Auf
schriftliche  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten
darf  die  Eheschließung  auch  vor  dem  Standesbeamten
eines  andern  Ortes  stattfinden.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot  vorausgehen,
d.  h.  eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  beabsichtigten
Eheschließung.  Das  Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn
die  Ehe  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  der  BVollziehung
  des  Aufgebotes  geschlossen  wird.  Das  Aufgebot
darf  unterbleiben,  wenn  die  lebensgefährliche  Erkrankung
  eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung
nicht  gestattet.  Bom  Aufgebote  kann  Befreiung  durch
das  Kgl.  Ministerium  des  Innern  bewilligt  werden.