2.  Registerführung.  b)  Heiratsregister.  189

Durch  das  Aufgebot  sollen  dem  Standesbeamten  etwa
vorhandene  und  ihm  noch  unbekannte  Ehehindernisse
durch  dritte  Personen  zur  Kenntnis  gebracht  werden.

Das  Aufgebot  ist  bekanntzumachen:

1.  in  der  Gemeinde  oder  in  den  Gemeinden,  wo  die
Verlobten  ihren  Wohnsitz  haben;

2.  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt
  außerhalb  seines  gegenwärtigen  Wohnsitzes
hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines  jetzigen  Aufenthaltes;


3.  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  innerhalb
  der  letzten  sechs  Monate  gewechselt  hat,  auch
in  der  Gemeinde  seines  früheren  Wohnsitzes.

Die  Bekanntmachung  enthält  die  Vor=  und  Familiennamen,
  Beruf  und  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer
Eltern,  sowie  den  Hinweis  auf  die  beabsichtigte  Eheschließung.
  Sie  ist  während  zweier  Wochen  an  der  für
amtliche  Bekanntmachungen  bestimmten  Stelle  von  der
betreffenden  Gemeindebehörde  auszuhängen.  Uber  die
angeordneten  Aufgebote  führt  der  Standesbeamte  ein
Verzeichnis.

Den  Verlobten  ist  auf  Verlangen  vom  Standesbeamten
  kostenfrei  eine  Bescheinigung  über  die  Anordnung
  des  Aufgebots  zum  Ausweise  vor  dem  Pfarramte
zu  erteilen.

Kommen  Ehehindernisse  zur  Kenntnis  des  Standesbeamten,
  so  hat  er  die  Eheschließung  abzulehnen.

Der  Eheschließungsakt  ist  seiner  Michtigkeit
halber  an  eine  besonders  strenge  und  feierliche  Form
gebunden.

Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten
vor  dem  Standesbeamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  erklären,  die  Ehe  miteinander  eingehen  zu
wollen.  Der  Standesbeamte  muß  zur  Entgegennahme
der  Erklärungen  bereit  sein  (wesentliche  Erfordernisse  der
Eheschließung).  Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung
  in  Gegenwart  von  zwei  volljährigen,  im  Besitze
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindlichen  Zeugen  an