190  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

die  Verlobten  einzeln  und  nacheinander  die  Frage  richten,
ob  sie  die  Ehe  miteinander  eingehen  wollen.  Nachdem
die  Verlobten  diese  Frage  bejaht  haben,  soll  er  aus—
sprechen,  daß  sie  kraft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nun—
mehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien  (unwesentliche
Erfordernisse  der  Eheschließung).

Hierauf  ist  die  Eheschließung  im  Heiratsregister  zu
beurkunden.  Der  Eintrag  soll  enthalten:

Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe
und  Wohnort  der  Eheschließenden,  ihrer  Eltern  und  der
zugezogenen  Zeugen,  dazu  Religion  und  Geburtsort  der
Eheschließenden,  die  Erklärung  der  Eheschließenden  und
den  Ausspruch  des  Standesbeamten.

Uber  die  erfolgte  Eheschließung  ist  den  Eheleuten  sofort
  eine  Bescheinigung  auszustellen;  auf  die  wegen  der
Trauung  bestehenden  Rirchlichen  Verpflichtungen  sind
sie  hierbei  besonders  aufmerksam  zu  machen.  Die  kirchliche
  Trauung  darf  vom  Geistlichen  erst  vollzogen  werden,
  wenn  ihm  die  standesamtliche  Eheschließung  nachgewiesen
  worden  ist.

Ein  Standesbeamter,  der  den  gesetzlichen  Vorschriften
zuwider  eine  Ehe  schließt,  desgleichen  ein  Geistlicher
oder  anderer  Religionsdiener,  der  vor  der  standesamtlichen
  Eheschließung  eine  Rirchliche  Trauung  vornimmt,
ohne  daß  lebensgefährliche  Erkrankung  eines  der  Verlobten
  den  Grund  bildet,  macht  sich  strafbar.

Für  die  Auflösung  der  Ehe  ist  der  Standesbeamte
nicht  zuständig.  Aufgelöst  wird  die  Ehe  nur  durch  landgerichtliches
  Urteil.

Wird  eine  Ehe  für  nichtig  erklärt,  oder  wird  ihr
Nichtbestehen  festgestellt,  oder  wird  die  Ehe  durch  Scheidung
  aufgelöst  oder  durch  gerichtliches  Urteil  die  eheliche
Gemeinschaft  aufgehoben,  so  ist  dem  Standesbeamten,
der  die  Ehe  geschlossen  hat,  eine  Ausfertigung  des  Urteils
  samt  dem  Rechtskraftzeugnisse  zu  übersenden.  Der
Standesbeamte  bringt  hierauf  im  Heiratsregister  einen
entsprechenden  Randvermerk  zum  Eintrage  über  die

Eheschließung.