192  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

3.  Anderungen  im  Personenstande.

Auch  die  Veränderung  der  Standesrechte  ist  vom
Standesbeamten  zu  beurkunden.  Erkennt  der  Vater
eines  außerehelichen  Kindes  seine  außereheliche  Vater—
schaft  an,  so  ist  zur  Beurkundung  dieser  Anerkennung
neben  dem  Amtsgerichte  und  dem  Notar  auch  der
Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Geburt
des  Kindes  erfolgt  ist;  die  Beurkundung  erfolgt  dann
im  Geburtsregister.  Hat  sich  der  außereheliche  Vater
mit  der  Kindesmutter  später  verehelicht,  so  wird  diese
Legitimation  des  Kindes  durch  nachfolgende  Verehelichung
im  Geburtsregister  durch  Randvermerk  eingetragen,  desgleichen
  die  Ehelichkeitserklärung  eines  unehelichen  Kindes
  auf  Antrag  des  Vaters  durch  das  Ministerium  der
Justiz,  weiter  die  Annahme  an  Kindes  Statt  oder  ihre
Aufhebung  u.  dgl.  —  denn  alle  diese  Mlaßnahmen  haben
eine  Personenstandsänderung  des  Kindes  zur  Folge.  Es
ist  auch  jede  sonstige  Anderung  bzw.  Aeufeststellung  des
Familiennamens  einer  Person  in  den  Standesregistern
nachzutragen,  z.  B.  wenn  die  geschiedene  Ehefrau  ihren
Mädchennamen  wieder  annimmt,  wenn  der  natürliche
Vater  seinem  außerehelichen  Kinde  —  ohne  die  Mlutter
zu  heiraten  —  seinen  Aamen  erteilt  u.  dal.

In  sämtlichen  sonstigen  Fällen  ist  nur  das  Ministerium
des  Innern  zur  Anderung  eines  Familiennamens  befugt;
  dieses  setzt  den  Standesbeamten  von  der  vollzogenen
  Anderung  durch  den  Stadtrat  bzw.  die  Amtshauptmannschaft
  in  Kenntnis;  der  Standesbeamte  hat
hierauf  die  Standesregister  entsprechend  zu  ändern.

Für  die  Beurkundung  des  Personenstandes  der  auf
See  befindlichen  Personen  gelten  besondere  Vorschriften.
Geburten  und  Sterbefälle  beurkundet  der  Schiffer  im
Schiffstagebuche.  Der  Schiffer  hat  zwei  von  ihm  beglaubigte
  Abschriften  der  Urkunden  demjenigen  Seemannsamte,
  bei  dem  es  zuerst  geschehen  Rann,  zu  übergeben.
  Eine  dieser  Abschriften  ist  bei  dem  Seemannsamte
aufzubewahren,  die  andere  ist  demjenigen  Standesbeamten,