XII.  Gewerberecht.  193

in  dessen  Bezirke  die  Eltern  des  Kindes  bzw.  der  Verstorbene
  ihren  Wohnsitz  haben  oder  zuletzt  gehabt  haben,
zur  Eintragung  in  das  NRegister  zuzufertigen.  Sofort
nach  Beendigung  der  Fahrt  ist  das  Schiffstagebuch  der
Standesamtsaufsichtsbehörde  am  Hafenorte  vorzulegen,
das  dem  zuständigen  Standesbeamten  eine  beglaubigte
Abschrift  des  betreffenden  Tagebucheintrags  zufertigt.

XllI.  Gewerberecht.

Das  Gewerbewesen  ist  in  der  Gewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869  umfassend  geregelt,  einem  Gesetze,  das
den  wechselnden  Bedürfnissen  des  sozialen  Lebens  entsprechend
  vielfach  geändert  worden  ist;  die  sächs.  Ausführungsverordnung
  datiert  vom  28.  Alärz  1892.  Die
Gewerbeordnung  gibt  keine  Bestimmung  des  Begriffs
Gewerbe;  es  ist  aber  darunter  jede  selbständige,  dauernde,
auf  Erzielung  von  Gewinn  gerichtete  Tätigkeit  zu  verstehen,
  insbesondere  wenn  sie  die  Verarbeitung  von  Erzeugnissen
  zum  Gegenstande  hat.  Die  Gewerbeordnung
findet  aber  nicht  auf  alle  dauernd  auf  Gewinn  gerichteten
  Tätigkeiten  Anwendung,  so  nicht  auf  die  Fischerei,
die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken,  die  entgeltliche
  Kindererziehung,  das  Unterrichtswesen,  die
Rechtsanwaltschaft,  Versicherungs=  und  Eisenbahnunternehmungen
  u.  a.  m.  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung
  der  Heilkunde,  den  Arzneimittel=  und  Lotterielosverkauf
  sowie  die  Viehzucht  findet  sie  nur  so  weit
emendung.  als  sie  ausdrückliche  Bestimmungen  darüber
enthält.

1.  Gewerbefreiheit  und  ihre  Beschränkungen.

In  der  Gewerbeordnung  ist  der  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit
  durchgeführt,  d.  h.  im  Deutschen  Reiche
Merkel,  Der  Gemelndebeamte.  2.  Aufl.  13