194  XII.  Gewerberecht.

ist  der  Betrieb  eines  Gewerbes  jedermann  frei  gestattet,
soweit  durch  die  Gewerbeordnung  nicht  selbst  Ausnahmen
oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.
Indessen  bestehen  mancherlei  Beschränkungen  der  Ge—
werbefreiheit  durch  den  Staat;  so  kann  die  Art  und
Weise  der  Ausübung  eines  Gewerbes  von  der  Gewerbepolizeibehörde
  aus  allgemeinen  sicherheits-,  wohlfahrtsoder
  verkehrspolizeilichen  Gründen  beschränkt  werden;
z.  B.  Können  Bächer,  Gastwirte,  Gesindevermieter  und
Stellenvermittler  zum  Aushange  ihrer  Preisverzeichnisse
(Taxen)  gezwungen,  auch  für  Schornsteinfeger  direkt
Taxen  aufgestellt  werden;  vgl.  auch  die  Sonntagsruhebestimmungen.
  Ferner  ist  der  Betrieb  einer  ganzen
Reihe  von  Gewerben  an  eine  behärdliche  Erlaubnis  geknüpft
  bzw.  sonstigen  behördlichen  Beschränkungen  unterworfen.
  Zu  diesen  Gewerben  gehören:

1.  Gewerbliche  Anlagen,  die  für  die  Nachbarschaft
oder  das  Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachteile,  Gefahren
  oder  Belästigungen  herbeiführen  können,  so
Metallgießereien,  Kalköfen,  Gasanstalten,  Schießpulverfabriken,
  Abdechkereien;  ferner  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke,
  Dampfkesselanlagen  u.  a.  m.

2.  Gewerbe,  die  nur  von  dem  ausgeübt  werden  dürfen,
  der  seine  Befähigung  dazu  nachweist.  Dieser
„Befähigungsnachweis“  (Approbation)  ist  die  Vorbedingung
  für  das  Gewerbe  des  Apothekers,  des  Arztes,  der
Hebamme,  des  Hufschmieds.

3.  Gewerbe,  zu  deren  Ausübung  eine  behördliche  Erlaubnis
  (Konzession)  gehört;  so  der  Betrieb  von  Privatkranken-,
  Privatentbindungs=  und  Privatirrenanstalten;
Schauspielunternehmungen;  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft,
  Branntwein=  oder  Spirituskleinhandel;  gewerbsmäßiges,
  öffentliches  Veranstalten  von  Singspielen  und
Vorstellungen  ohne  höheres  Kunstinteresse;  die  Gewerbe
der  Pfandleiher,  Pfandvermittler,  Gesindevermieter  und
Stellenvermittler;  wegen  der  letzteren  vgl.  Reichsgesetz
vom  2.  Juni  1910.