196  XII.  Gewerberecht.

unternehmergewerbe.  Die  Untersagungsmöglichkeit  nähert
diese  Gewerbe  den  erlaubnispflichtigen.

Ist  die  Untersagung  erfolgt,  so  kann  nur  das  Ministerium
  des  Innern  die  Wiederaufnahme  des  Gewerbebetriebes
  gestatten  und  auch  nur,  sofern  seit  der  Untersagung
  mindestens  ein  Jahr  verflossen  ist.

5.  Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,
Bücherrevisoren  und  derjenigen,  welche  die  Beschaffenheit,
  Menge  oder  richtige  Verpachung  von  Waren  irgend
einer  Art  feststellen  u.  dgl.,  darf  zwar  frei  betrieben
werden,  es  bleiben  jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu
befugten  Staats=  oder  Kommunalbehörden  berechtigt,
Personen,  welche  diese  Gewerbe  betreiben  wollen,  auf
die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  beeidigen
  und  öffentlich  anzustellen.  Es  soll  auf
diese  Weise  eine  Klasse  von  Gewerbtreibenden  geschaffen
werden,  deren  Handlungen  gesetzlich  eine  besondere  Glaubwürdigkeit
  und  Bedeutung  beigelegt  ist,  damit  dem  sich
ihrer  bedienenden  Publikum  eine  besondere  Gewähr  gegeben
  ist.

6.  Der  ortspolizeilichen  Regelung  unterliegen  die  sog.
Straßengewerbe,  d.  h.  die  Unterhaltung  des  öffentlichen
  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller
Art,  Gondeln,  Sänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel,
  sowie  das  Gewerbe  derjenigen  Personen,  die  auf
öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten
(Dienstmänner  usw.).  Ortspolizeilicher  Erlaubnis  bedarf
weiter,  wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere
Schriften  oder  Bildwerke  (auch  Ansichtspostkarten)  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
  Orten  (in  Restaurationen  usw.)  ausrufen,  verkaufen,
  verteilen,  anheften  oder  anschlagen,  endlich,  wer
gewerbsmäßig  Musikaufführungen,  Schaustellungen,
theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten
ohne  höheres  Kunst=  oder  wissenschaftliches  Interesse  von
Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  darbieten  will.