2.  Genehmigungspflichtige  Anlagen.  197

2.  Genehmigungspflichtige  Anlagen.

Gesuche  um  Genehmigung  einer  nach  §  16  GewO.
genehmigungspflichtigen  Anlage  sind  bei  dem  Stadtrate
  bzw.  der  Amtshauptmannschaft  unter  Beifügung  erläuternder
  Zeichnungen  und  Beschreibungen  anzubringen.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  dann  das  geplante
Unternehmen  im  Amtsblatte  zur  allgemeinen  Kenntnis
zu  bringen  und  für  etwaige  Einwendungen  eine  Frist
von  14  Tagen  zu  bestimmen.

Werden  keine  Einwendungen  erhoben,  so  wird  auf
Grund  einer  Prüfung  dahingehend,  ob  die  Anlage  erhebliche
  Gefahren,  Nachteile  oder  Belästigungen  für  das
Publikum  herbeiführen  könne,  nach  Gehör  der  Sachverständigen
  (Baupolizei,  Gewerbeinspektion,  Bezirksarzt
  usw.)  die  Genehmigung  erteilt  oder  versagt.

Werden  Einwendungen  erhoben,  so  wird  ein  Verhandlungsverfahren
  eingeleitet,  das  mit  einer  Entscheidung
  —  Zurüchweisung  oder  Anerkennung  der  Widersprüche
  —  endet.  Der  Bescheid  auf  ein  Gesuch  um
Genehmigung  einer  Anlage  nach  8  16  GewO.  wird
durch  eine  Kollegialbehörde  erteilt.  Der  Unternehmer
hat  gegen  den  ablehnenden  Bescheid  das  Rechtsmittel
des  Rekurses  mit  14  Tagen  Frist.

Die  Genehmigung  gilt  für  die  gewerbliche  Anlage;
sie  ist  dinglich,  nicht  persönlich,  d.  h.  sie  gilt  auch  für
den  Rechtsnachfolger;  sie  erlischt,  wenn  die  Anlage  nicht
binnen  Jahresfrist  ausgeführt  wird  oder  wenn  der  Betrieb
  drei  Jahre  lang  ruht.

Fefährdet  irgend  eine  gewerbliche  Anlage,  sei  sie  erlaubnispflichtig
  oder  nicht,  die  Allgemeinheit,  so  kann
ihre  Benutzung  durch  die  Kreishauptmannschaft  verboten
  werden,  doch  muß  dem  Besitzer  alsdann  für  den
erweislichen  Schaden  Ersatz  geleistet  werden.  Gegen  die
untersagende  Verfügung  ist  der  Rekurs  zulässig;  wegen

der  Entschädigung  steht  der  Rechtsweg  beim  Amts=  oder
Landgericht  offen.