198  XII.  Gewerberecht.

3.  Stehender  Gewerbebetrieb.

Die  Gewerbeordnung  unterscheidet  stehenden  Ge—
werbebetrieb  und  Gewerbebetrieb  im  Umher—
ziehen.  Der  Begriff  des  stehenden  Gewerbebetriebes  wird
am  besten  negativ  bestimmt:  Ein  stehendes  Gewerbe  be—
treibt  jeder,  der  sein  Gewerbe  nicht  im  Umherziehen  (s.  u.)
oder  auf  Messen  und  Märkten  betreibt.  Wer  den  selb—
ständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  anfängt,
muß  der  Ortspolizeibehörde  gleichzeitig  davon  Anzeige
machen.  Die  Behörde  bescheinigt  diese  Anzeige  binnen
drei  Tagen.  Selbständig  betreibt  ein  Gewerbe,  wer  es
auf  eigene  Rechnung  und  unter  eigener  Verantwortlich—
keit  betreibt.

Damit  Täuschungen  vorgebeugt  werde,  sind  Gewerb—
treibende,  die  einen  offenen  Laden  haben,  oder  Gast—
oder  Schankwirtschaft  betreiben,  verpflichtet,  ihren  Familien—
namen  mit  mindestens  einem  ausgeschriebenen  Vornamen
an  der  Außenseite  oder  am  Eingange  des  Ladens  odet
der  Wirtschaft  in  deutlich  lesbarer  Schrift  anzubringen.
Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  darf  es  innerhalb
und  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen
Aiederlassung  ausüben,  er  darf  ferner  beliebig  viele  Ge—
sellen,  Gehilfen  und  Arbeiter  beschäftigen;  nur  die  Be—
fugnis  zum  Halten  von  Lehrlingen,  insbesondere  im
Handwerke,  ist  an  besondere  Voraussetzungen  geknüpft
(S.  213  f.).

4.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

Den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  übt  der  aus,
der  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnorts
oder  der  durch  besondere  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  diesem  gleichgestellten  nächsten  Umgebung
  ohne  Begründung  einer  gewerblichen  ?iederlassung
  und  ohne  vorgängige  Bestellung  in  eigener

Person