200  XII.  Gewerberecht.

sei  denn,  daß  er  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs,
Erzeugnisse  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  des  Garten—
und  Obstbaues,  der  Geflügel-  und  Bienenzucht,  der  Jagd
und  Fischerei  feilbietet,  sofern  sie  von  ihm  selbst  gewonnen
sind  oder  sich  im  rohen  Zustande  befinden.

Gesuche  um  Ausstellung  eines  Wandergewerbescheins
sind  bei  der  Behörde  des  Wohnortes  des  Gewerbe—
treibenden  anzubringen  und  von  dieser  der  vorgesetzten
Kreishauptmannschaft  unter  Mitteilung  etwaiger  Ver—
sagungsgründe  zu  übermitteln.

Der  Wandergewerbeschein  muß  von  der  Kreishaupt—
mannschaft  versagt  werden,

wenn  der  Nachsuchende  mit  einer  abschreckenden
oder  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  abschreckend
entstellt  ist,

wenn  er  unter  Polizeiaufsicht  steht,

wenn  er  wegen  bestimmter  strafbarer  Handlungen
aus  Gewinnsucht,  gegen  die  Sittlichkeit,  gegen  Leib
und  Leben  usw.  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens
drei  Monaten  verurteilt  ist  und  seit  Verbüßung  der

Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind,

wenn  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,

Bettelei,  Landstreichens,  Trunksucht  übel  berüchtigt  ist;

er  soll  in  der  Regel  versagt  werden,
wenn  der  Nachsuchende  noch  nicht  25  Jahre  alt  ist,
wenn  er  blind,  taub  oder  stumm  ist,  oder  an
Geistesschwäche  leidet;

er  darf  außerdem  nur  aus  bestimmten  gesetzlichen

Gründen  versagt  werden.

Der  von  der  Kreishauptmannschaft  erteilte  Wandergewerbeschein
  (Wandergewerbesteuer  S.  70)  berechtigt
den  Inhaber  zur  Ausübung  des  im  Scheine  bezeichneten
Betriebes  im  ganzen  Deutschen  Reiche,  jedoch  nur  auf
die  Dauer  eines  Kalenderjahres.  Aur  die  Veranstaltung
von  Musikaufführungen,  Schaustellungen  usw.  ist  auf
den  Bezirk  der  ausstellenden  höheren  Verwaltungsbehörde
  beschränkt  und  bedarf  außerdem  der  vorherigen
Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde.