5.  Detailreisen.  201

Der  Inhaber  hat  den  Schein  während  der  Ausübung
des  Wandergewerbes  stets  bei  sich  zu  führen  und  darf
ihn  an  andere  nicht  zur  Benutzung  überlassen.

Der  Wandergewerbeschein  kann  aus  bestimmten  Ver—
sagungsgründen  auch  zurückgenommen  werden.

Das  Wandergewerbe  ist  auch  sonst  in  bezug  auf  die
Art  und  die  Zeit  der  Ausübung  mannigfachen  gesetzlichen
Beschränkungen  unterworfen,  und  zwar  deshalb,  damit
das  Wandergewerbe  sich  nach  Möglichkeit  zu  einem
stehenden  Gewerbe  umgestalte  und  das  fahrende  Volk

seßhaft  werde.
5.  Detailreisen.

Vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  scharf  zu  scheiden
  und  doch  in  mancher  Hinsicht  mit  ihm  verwandt  ist
das  sog.  Detailreisen.  Wer  ein  stehendes  Gewerbe
betreibt,  ist  nämlich  befugt,  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  seiner  gewerblichen  Aiederlassung  persönlich
  oder  durch  Reisende,  die  in  seinem  Dienste  stehen,
für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes  Waren  aufzukaufen
  und  Bestellungen  auf  Waren  zu  suchen.  Diese
Vorschrift  gilt  auch  für  Handlungsagenten,  die  ein  stehendes
  Gewerbe  betreiben.

Die  aufgekauften  Waren  dürfen  nur  zu  ihrer  Beförderung
  nach  dem  Bestimmungsorte  (also  nicht  zum  beliebigen
  Verkaufe  unterwegs),  und  von  den  Waren,  auf
die  Bestellungen  gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben
und  Muster  (also  nicht  die  Waren  zum  Verkaufe  selbst)
mitgeführt  werden.

Das  Aufkaufen  darf  ferner  nur  bei  Kaufleuten  oder
solchen  Personen,  die  die  Waren  produzieren,  oder  in
offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.  Desgleichen  dürfen
Bestellungen  auf  Waren  nur  bei  Kaufleuten  in  deren
Geschäftsräumen  oder  bei  solchen  Personen  aufgesucht
werden,  in  deren  Geschäftsbetriebe  Waren  der  angebotenen
  Art  Verwendung  finden.  Das  Publikum  soll
eben  von  Handlungereisenden  verschont  bleiben.  Aur
wenn  die  Beisenden  ausdrüchlich  bestellt  sind,  oder  wenn