202  XII.  Gewerberecht.

sie  Wein,  Leinen=  und  Wäschewaren,  Druckschriften  und
Bildwerke  zum  Kaufe  anbieten,  dürfen  sie  auch  ohne
bestellt  zu  sein  Private  besuchen.

Alle  diese  Detailreisenden  bedürfen  einer  Reiselegitimationskarte
  zum  Ausweise.  Diese  Karte  wird
vom  Stadtrate  bzw.  der  Amtshauptmannschaft  auf  Antrag
  des  Geschäftsinhabers  für  die  Dauer  des  RKalenderjahrs
  und  für  das  Reichsgebiet  ausgestellt.  Ahnlich
dem  Wandergewerbescheine  muß  bzw.  kann  sie  aus
bestimmten  Gründen  versagt  oder  zurüchgenommen
werden.  Der  Inhaber  der  Legitimationskarte  muß  sie
während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  bei  sich

führen.  1
6.  Marktverkehr.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkte,
sowie  der  Kauf  und  Verkauf  auf  ihnen  steht  einem  jeden
mit  gleichen  Befugnissen  frei;  es  ist  hierfür  insbesondere
kein  Wandergewerbeschein  nötig.  Die  Zahl,  Zeit  und
Dauer  der  Miessen,  Jahr=  und  Wochenmärkte  wird  von
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind  rohe
Naturerzeugnisse;  Fabrikate,  deren  Erzeugnisse  mit
der  Land=  und  Forstwirtschaft,  dem  Garten=  und
Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung
  stehen;  frische  Lebensmittel  aller  Art.  Auf  Jahrmärkten
  dürfen  außerdem  Verzehrungsgegenstände
und  Fabrikate  aller  Art  feilgeboten  werden.  Zum
Verkaufe  von  geistigen  Getränken  zum  Genusse  an
Ort  und  Stelle  bedarf  es  jedoch  der  Genehmigung  der
Ortspolizeibehörde.

Der  Marktverkehr  ist  frei,  er  darf  in  keinem  Falle
mit  anderen  als  solchen  Abgaben  belastet  werden,  die
eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Raum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Gerätschaften  bilden.  Die
Ortspolizeibehörde  kann  eine  Marktordnung  festsetzen,
  namentlich  auch  für  das  Feilbieten  von  gleichartigen
  Gegenständen  den  Platz  und  für  das  Feilbieten