7.  Innungswesen.  a)  Freie  Innungen.  203

im  Umhertragen,  mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit
und  die  Gattung  der  Waren  bestimmen.

Weihnachts-,  Bieh-,  Woll-,  Leinwand=  und  andere
Spezialmärkte  unterliegen  der  Regelung  durch  die  betreffende
  Ortsobrigkeit.

7.  Innungswesen.

a)  Freie  Innungen.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  —  nicht  nur  „ein
Handwerk“  —  selbständig  betreiben,  können  zur  Förderung
  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  zu  einer
Innung  zusammentreten.  Aufgabe  der  Innungen  ist
die  Pflege  des  Gemeingeistes,  Aufrechterhaltung  der
Standesehre  unter  den  Innungsmitgliedern,  Förderung
eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Aleistern  und
Gesellen,  Fürsorge  für  Herbergswesen  und  Arbeitsnachweis,
  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  Fürsorge  für
die  technische,  gewerbliche  und  allgemeine  Ausbildung
der  Lehrlinge,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  wegen
Lohnzahlung  usw.  und  wegen  Krankenkassenbeiträgen
zwischen  Innungemitgliedern  und  Lehrlingen.

Die  Innung  kann  ihre  Aufgaben  freiwillig  auch
weiter  erstrecken,  insbesondere  Fachschulen  errichten,  Gesellen=
  und  Aleisterprüfungen  veranstalten,  Kranken=  und
Sterbekassen  sowie  Schiedsgerichte  über  Lohn=  und
andere  Streitigkeiten  zwischen  Meistern  und  Gesellen
errichten.

Der  Bezirk,  für  den  eine  Innung  errichtet  wird,  soll
in  der  Regel  nicht  über  den  Bezirk  der  Kreishauptmannschaft
  hinausgehen.

Die  Aufgaben  der  Innung,  ihre  Verwaltung  und  die
Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder  sind  durch  das
Statut  zu  regeln,  das  über  gewisse  Punkte  Bestimmungen
  enthalten  muß.  Das  Statut  sowie  etwaige
Aebenstatuten  bedürfen  der  Genehmigung  der  Kreishauptmannschaft,
  ihre  Abänderung  desgleichen.