204  XII.  Gewerberecht.

Die  Innung  ist  eine  sog.  juristische  Person,  d.  h.  sie
kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Ver—
bindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  ver—
klagt  werden.  Die  Innung  erlangt  diese  ihre  Rechts—
fähigkeit  ohne  weiteres  durch  die  Genehmigung  ihrer
Statuten.

Aufgenommen  in  die  Innung  kann  im  allgemeinen
nur  werden,  wer  das  betreffende  Gewerbe  im  Innungsbezirke
  selbständig  betreibt  oder  in  einem  dem  Gewerbe
angehörigen  Großbetriebe  als  Werkmeister  oder  in  ähn—
licher  Stellung  beschäftigt  ist,  bzw.  beschäftigt  gewesen
ist.  Der  Austritt  ist  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres
gestattet,  er  ist  der  Innung  vorher  anzuzeigen.

Die  Angelegenheiten  der  Innung  werden  von  der
Innungsversammlung  (ihr  gehören  alle  Innungsmit—
glieder  an)  und  dem  Vorstande  wahrgenommen.  Zur
Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  können  Ausschüsse
  gebildet  werden  (Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen
  usw.).

Die  bei  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen
(Gehilfen)  beteiligen  sich  durch  den  Gesellenausschuß
an  den  Innungsangelegenheiten,  wo  ihr  Wohl  und
Wehe  in  Frage  kommt,  so  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens,
  der  Gesellenprüfung  usw.

Die  Innungen  werden  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde
  überwacht.  Uber  Auflösung  und  Statutenänderung
  kann  die  Innungsversammlung  nur  im  Beisein
eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  beschließen.

b)  Zwangsinnungen.

Durch  die  Nçovelle  zur  GewO.  vom  26.  Juli  1897
(das  sog.  Handwerkergesetz)  ist  für  Handwerker  eine
neue  Innungsform  geschaffen  worden,  die  Zwangsinnung.


Durch  Anordnung  der  Kreishauptmannschaft  kann
nämlich  auf  Antrag  der  Mehrheit  der  beteiligten  Gewerbetreibenden
  bestimmt  werden,  daß  innerhalb  eines