7.  Innungswesen.  c)  Innungsausschüsse.  205

bestimmten  Bezirkes  sämtliche  Gewerbetreibende,  die  das
gleiche  Handwerk  oder  verwandte  Handwerke  —  und
zwar  nur  handwerks-,  nicht  fabrikmäßig  —  ausüben,
einer  Innung  als  Mitglieder  angehören  müssen.  Da
einer  Minderheit  hier  diktiert  wird,  daß  sie  von  einem
gewissen  Zeitpunkte  an  einer  Innung  angehören,  trägt
diese  den  Namen  Zwangsinnung,  obwohl  die  Mehrheit
  der  Innungsmitglieder  ihr  freiwillig  angehört.

Bestreitet  ein  Handwerker  seine  Zugehörigkeit  zur
Zwangsinnung,  so  entscheidet  hierüber  die  untere  Verwaltungs=
  als  Aufsichtsbehörde.  Gegen  ihre  Entscheidung
  steht  dem  Betreffenden  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  an  die  Kreishauptmannschaft  zu;  diese  entscheidet
endgültig.

Nach  dem  Erlasse  der  die  Zwangsinnung  gründenden
kreishauptmannschaftlichen  Anordnung  haben  die  Mitglieder
  der  Zwangsinnung  das  Statut  aufzustellen,  das
von  der  Kreishauptmannschaft  zu  genehmigen  ist.  Die
Kreishauptmannschaft  erläßt  das  Statut  mit  rechtsverbindlicher
  Kraft  selbst,  sobald  diese  Genehmigung
wiederholt  versagt  werden  muß.

Eine  Zwangsinnung  muß  geschlossen,  d.  h.  die  Anordnung
  auf  Bildung  der  Zwangsinnung  zurüchgenommen
  werden,  wenn  auf  Antrag  von  mindestens  ¼  der
Innungsmitglieder  in  einer  ordnungsmäßig,  d.  h.  mit
vier  Wochen  Frist  einberufenen  Innungsversammlung
¾4  der  Innungsmitglieder  einen  dahingehenden  Beschluß

  fassen.
c)  Innungsausschüsse.

Zur  Vertretung  der  gemeinsamen  Interessen  aller
oder  mehrerer  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehenden
Innungen  Rann  durch  ein  von  deren  Innungsversammlungen
  zu  errichtendes  Statut,  das  der  Genehmigung  der
Kreishauptmannschaft  bedarf,  ein  Innungsausschuß
geschaffen  werden.  Das  Ministerium  des  Innern  kann
ihm  juristische  Persönlichkeit  verleihen,  die  jeder  Innung
an  sich  zusteht.