206  XII.  Gewerberecht.

d)  Innungsverbände.

Innungen,  die  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unter—
stehen,  können  zu  einem  Innungsverbande  —  In—
nung  der  Innungen  —  zusammentreten.  Der  Beitritt
ist  durch  die  Innungsversammlungen  zu  beschließen.  Die
Innungsverbände  haben  die  Aufgabe,  zur  Wahrnehmung
der  Interessen  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbe  die
Innungen,  Innungsausschüsse  und  Handwerkskammern
in  der  Verfolgung  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben,  sowie  die
Behörden  durch  Vorschläge  und  Anregungen  zu  unterstützen;
  sie  sind  befugt,  den  Arbeitsnachweis  zu  regeln,
sowie  Fachschulen  zu  errichten  und  zu  unterstützen.  Auch
für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,  das
bestimmten  gesetzlichen  Anforderungen  genügen  muß.

e)  Handwerkskammern.

Zur  Wahrung  der  Interessen  des  Handwerks  müssen
Handwerkskammern  gebildet  werden.  Ihnen  liegt  ob:
die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens,  die  Bildung
  von  Prüfungsausschüssen  für  die  Gesellenprüfung,
Wünsche  und  Anträge,  die  das  Handwerk  berühren,
zu  beraten  und  den  Behörden  vorzulegen.

In  Sachsen  nehmen  die  Gewerbekammern  die  Aufgaben
  der  Handwerkskammern  wahr,  ein  Teil  der  Gewerbekammermitglieder
  wird  deshalb  von  den  Handwerkern
  des  betreffenden  Bezirks  aus  Handwerkern
gewählt  (S.  96).

8.  Gewerbliche  Arbeiter  und  Arbeiterschutzgesetzgebung.


(Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
28.  Dezember  1908.)

Die  Befugnis  zum  selbständigen  Gewerbebetriebe  begreift
  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Anzahl  Gesellen,
Gehilfen  und  Arbeiter  jeder  Art  zu  halten.  Der  Arbeits-