8.  Gewerbliche  Arbeiter  u.  Arbeiterschutzgesetzgebung.  207

vertrag,  d.  h.  die  Festsetzung  des  Verhältnisses  der  ge—
werblichen  Arbeiter  zu  ihren  Arbeitgebern,  ist  Gegen—
stand  freier  Ubereinkunft  (im  Zweifel  gilt  14tägige
Kündigung);  zum  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen
können  die  Gewerbetreibenden  die  Arbeiter  jedoch
nicht  verpflichten,  ausgenommen  zu  gesetzlich  auch  an
diesen  Tagen  erlaubten  Arbeiten.  Zu  häuslichen  Arbeiten
sind  Gesellen  und  Gehilfen  ebenfalls  nicht  verpflichtet.
In  fast  allen  industriellen  Gewerben  ist  Sonntagsarbeit
verboten.  Indessen  sind  Ausnahmen  vom  Verbote  der
Sonntagsarbeit  zugelassen,  und  zwar  für  Arbeiten,  die
in  Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich
vorgenommen  werden  müssen,  für  Inventurarbeiten,  für
Arbeiten  zur  Reinigung  und  Instandhaltung,  durch  die
der  regelmäßige  Fortgang  des  eigenen  oder  eines  fremden
  Betriebs  bedingt  ist  oder  die  zur  Verhütung  des
Verderbens  von  Rohstoffen  oder  des  Mißlingens  von
Arbeitserzeugnissen  erforderlich  sind,  sofern  diese  Arbeiten
nicht  an  Werktagen  vorgenommen  werden  können.  Weist
ein  Gewerbetreibender  nach,  daß  die  an  einem  Sonntage
  vorgenommenen  Arbeiten  dieser  Art  gewesen  sind,
so  Kkann  er  wegen  Verletzung  des  Sonntagsarbeitsverbotes
  nicht  bestraft  werden.  Für  Gewerbe,  deren  vollständige
  oder  teilweise  Ausübung  an  Sonn=  und  Festtagen
  zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  diesen  Tagen
besonders  hervortretender  Bedürfnisse  der  Bevölkerung
erforderlich  ist  (Bäcker-,  Fleischer-,  Barbiergewerbe,  Photographie,
  Gas=  und  Elektrizitätswerke  usw.),  können  durch
Verfügung  der  Kreishauptmannschaft  Ausnahmen  allgemein
  zugelassen  werden.  Durch  die  untere  Verwaltungsbehörde
  können  Ausnahmen  für  den  einzelnen
Fall  zugelassen  werden,  wenn  zur  Verhütung  eines
unverhältnismäßigen  Schadens  ein  nicht  vorherzusehendes
  Bedürfnis  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
an  Sonn=  und  Festtagen  eintritt.  Auf  das  Gast=  und
Schankwirtschaftsgewerbe,  Musikaufführungen,  Schaustellungen,
  theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,
  sowie  auf  das  Verkehrsgewerbe  finden  die