208  XII.  Gewerberecht.

Sonntagsbestimmungen  der  Gewerbeordnung  keine  An—
wendung.

Das  sächsische  Sonntagsgesetz  vom  10.  September  1870,
das  neben  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  der  Ge—
werbeordnung  über  Sonntagsarbeit  Geltung  hat,  soweit
nicht  die  Gewerbeordnung  selbst  Bestimmungen  trifft,
verbietet,  wie  überhaupt  alles,  was  die  für  Sonn=  und
Feiertage  nötige  Ruhe  oder  die  Feier  des  öffentlichen
Gottesdienstes  beeinträchtigen  kann,  so  insbesondere  die
Vornahme  von  gewöhnlichen  Hantierungen  und  Wochenarbeiten
  außerhalb  der  Wohnungen  und  Betriebsräume
der  Unternehmer,  die  Arbeiten  in  Fabriken  überhaupt,
sowie  jede  nach  außen  hin  geräuschvolle  Arbeit.  Die
Sonntagsbestimmungen  der  Gewerbeordnung  und  des
sächsischen  Sonntagsgesetzes  sind  oft  schwer  miteinander
in  Einklang  zu  bringen,  wie  überhaupt  die  Sonntagsgesetzgebung
  dringend  einer  Neuerung  bedarf.

Während  für  volljährige  männliche  Arbeiter  im  allgemeinen
  keine  Bestimmungen  über  Art  der  Beschäftigung,
  Arbeitszeit  usw.  getroffen  sind,  werden  volljährige
Arbeiterinnen,  desgleichen  Minderjährige,  d.  h.  Personen,
unter  21  Jahren  schlechthin,  sowie  vor  allem  Personen
unter  16  Jahren  besonders  geschützt.

Minderjährige  dürfen  als  Arbeiter  nur  beschäftigt
werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche  versehen
sind,  das  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  seines
letzten  dauernden  Aufenthaltsortes,  wenn  aber  ein  solcher
im  Deutschen  Reiche  nicht  zu  ermitteln  ist,  des  von  ihm
zuerst  erwählten  deutschen  Arbeitsortes  auf  Antrag  oder
mit  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  (Vater  oder
Vormund)  ausgestellt  wird.  Bei  der  Annahme  minderjähriger
  Arbeiter  hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch
einzufordern,  er  hat  es  zu  verwahren,  den  Eintritt  ins
Arbeitsverhältnis,  die  Beschäftigungsart  und  den  Austritt
  darin  mit  Tinte  zu  vermerken  —  Urteile  über
Führung  oder  Leistungen  darf  er  nicht  eintragen  —  und
nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder
auszuhändigen.  Vorsätzliche  Vernichtung  oder  Unbrauch-