210  XII.  Gewerberecht.

im  ganzen  während  acht  Wochen  nicht  beschäftigt  wer—
den.  Ihr  Wiedereintritt  ist  an  den  Ausweis  geknüpft,
daß  seit  ihrer  Niederkunft  wenigstens  6  Wochen  ver—
flossen  sind.

Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  in
Betrieben  mit  über  10  Arbeitern  beschäftigt  werden,  so
hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäfti—
gung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige  zu
machen.

Welcher  Betrieb  als  Fabrik  anzusehen  ist,  ist  in  jedem
Falle  besonders  festzustellen;  die  Gewerbeordnung  bestimmt
  den  Begriff  „Fabrik“  nicht.  Die  Merkmale  des
Fabrikbetriebes  hat  aber  die  Rechtsprechung  im  großen
und  ganzen  festgestellt.  Diese  Merkmale  sind  folgende:
1.  Die  vorwiegend  Raufmännische  Tätigkeit  des  Unternehmers
  im  Gegensatze  zur  technischen  des  Gehilfen.
2.  Die  Arbeitsteilung  unter  den  Gehilfen.  3.  Die  große
Arbeiterzahl.  4.  Die  große  Ausdehnung  der  Betriebsräume
  und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen.  5.  Die
umfangreiche  Verwendung  von  Kraft=  und  Arbeitsmaschinen.
  6.  Der  große  Umfang  der  Produbtion.
7.  Das  Arbeiten  auf  Vorrat.

Für  jeden  Betrieb,  in  dem  in  der  Regel  mindestens
20  Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  eine  Arbeitsordnung
zu  erlassen  und  auszuhängen.  Sie  muß  Bestimmungen
enthalten:  über  Anfang  und  Ende  der  regelmäßigen  täglichen
  Arbeitszeit=  sowie  der  für  die  erwachsenen  Arbeiter
vorgesehenen  Pausen;  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und
Lohnzahlung;  Frist  und  Gründe  der  Aufkündigung  —
ist  nichts  vereinbart,  gilt  vierzehntägige  Kündigung  —;
soweit  Strafen  vorgesehen  werden,  über  ihre  Art  und
Höhe,  sofern  die  Berwirkung  von  Lohnbeträgen  ausbedungen
  wird,  über  ihre  Verwendung.

Die  Höhe  der  Geldstrafen  darf  in  der  Regel  den  Betrag
  des  halben  durchschnittlichen  Tagesverdienstes  nicht
übersteigen.  Alle  Strafgelder  müssen  zum  Besten  der
Arbeiter  verwendet  werden.

Eine  Verwirkung  des  rüchständigen  Arbeitslohnes  für