9.  Offene  Verkaufsstellen.  211

den  Fall  des  Vertragsbruchs,  d.  i.  der  rechtswidrigen
Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Arbeiter,
über  den  Betrag  des  durchschnittlichen  Wochenlohns
hinaus  kann  nicht  ausbedungen  werden.

Der  Arbeitslohn  ist  bar  auszuzahlen.  Der  Arbeitgeber
  darf  seinen  Arbeitern  keine  Waren  kreditieren  und
dann  auf  den  Lohn  anrechnen.  In  Fabriken,  für  die
der  Bundesrat  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  nicht  eingeführt
  hat,  erhält  jeder  minderjährige  Arbeiter  auf
Kosten  des  Arbeitgebers  ein  Lohnzahlungsbuch;  in  dieses
wird  bei  jeder  Lohnzahlung  der  verdiente  Lohnbetrag
eingetragen.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  die  Arbeitsräume,
  Betriebsvorrichtungen,  Maschinen  und  Gerätschaften
  so  einzurichten  und  zu  unterhalten  und  den  Betrieb
  so  zu  regeln,  daß  die  Arbeiter  gegen  Gefahr  für
Leben  und  Gesundheit  soweit  als  möglich  geschützt  sind.
Die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes
  muß  gewährleistet  sein.  Der  Bundesrat  kann
insoweit  nähere  Vorschriften  erlassen  und  hat  dies  bereits
in  vielen  Fällen  getan,  so  für  GElashütten,  Zigarrenfabriken,
  Buchdruchereien,  Bleiwerke,  Bäckereien,  über
Lehrlingsbeschäftigung  in  Gast=  und  Schankbwirtschaften
  usw.

Durch  behördliche  Revisionen  ist  zu  prüfen,  ob  den
Arbeiterschutzbestimmungen  allseitig  genügt  ist.

9.  Offene  Verkaufsstellen.

Aicht  nur  auf  gewerbliche  Betriebe,  sondern  auch  auf
das  Handelsgewerbe  erstreckt  sich  die  Arbeiterfürsorge,
und  zwar  auf  jede  handelsgewerbliche  Tätigkeit.

In  offenen  Verkaufsstellen  und  den  zugehörigen  Kontoren
  und  Lagerräumen  ist  den  Gehilfen,  Lehrlingen  und
Arbeitern  innerhalb  der  täglichen  Arbeitszeit  eine  angemessene
  Mittagspause  und  nach  der  Beendigung  der
Arbeit  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens
zehn  Stunden  (in  Städten  über  20  000  Einwohner  elf

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