212  XII.  Gewerberecht.

Stunden,  falls  zwei  oder  mehr  Gehilfen  oder  Lehrlinge
beschäftigt  werden)  zu  gewähren.  Diese  Bestimmungen
finden  keine  Anwendung  auf  Arbeiten,  die  zur  Ver—
hütung  des  Verderbens  von  Waren  unverzüglich  vor—
genommen  werden  müssen,  für  die  Aufnahme  der  gesetzlich
  vorgeschriebenen  Inventur  sowie  bei  Aeueinrichtungen
und  Umzügen,  außerdem  an  jährlich  30  von  der  Orts—
polizeibehörde  allgemein  oder  für  einzelne  Geschäftszweige
zu  bestimmenden  Tagen.

Von  9  Uhr  abends  bis  5  Uhr  morgens  müssen  offene
Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen
sein;  die  beim  Ladenschlusse  im  Laden  anwesenden
Kunden  dürfen  noch  bedient  werden.

Auf  Antrag  von  mindestens  2/8  der  beteiligten  Geschäftsinhaber
  Kann  die  Kreishauptmannschaft  nach  Anhörung
  der  Gemeindebehörden  den  Achtuhrladenschluß
  verfügen.

Während  der  Zeit,  wo  die  Verkaufsstellen  geschlossen
sein  müssen,  ist  auch  das  Feilbieten  von  Waren  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
  Orten  verboten.

Sonntagsarbeit  ist  auch  im  Handelsgewerbe  auf
höchstens  fünf  Stunden  statthaft,  kann  jedoch  durch
Ortsstatut  noch  weiter  beschränkt,  ja  ganz  untersagt
werden.  Indessen  kann  der  Verkauf  von  Waren,  die
zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  Sonntagen  besonders
  hervortretender  Bedürfnisse  des  Publikums  dienen
(Bäcker-,  Konditor-,  Fleischwaren),  auf  länger  als  fünf
Stunden  gestattet  werden.

Für  jede  offene  Verkaufsstelle,  in  der  in  der  Regel
mindestens  20  Gehilfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,
  ist  eine  Arbeitsordnung  zu  erlassen.

Der  Geschäftsinhaber  hat  die  Gehilfen  und  Lehrlinge
unter  18  Jahren  zum  Besuche  der  Fortbildungs=  und
Fachschule  anzuhalten  und  den  Schulbesuch  zu  überwachen.


Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  für  einzelne  offene
Verkaufsstellen  diesenigen  Maßnahmen  im  Wege  der