10.  Lehrlingswesen.  213

Verfügung  anzuordnen,  die  den  Handlungsgehilfen  gegen
eine  Gefährdung  seiner  Gesundheit  schützen  und  die  Auf—
rechterhaltung  von  Sitte  und  Anstand  sichern.

10.  Lehrlingswesen.

Eine  Bestimmung  des  Begriffs  „Lehrling“  gibt  die
Gewerbeordnung  nicht,  als  Lehrling  ist  aber  nach  der
allgemeinen  Auffassung  jeder  gewerbliche  Arbeiter  anzu—
sehen,  der  in  ein  Arbeitsverhältnis  hauptsächlich  zu
dem  Zwecke  eingetreten  ist,  um  eine  Ausbildung  in
dem  betreffenden  Gewerbe  oder  Gewerbszweige  zu  erhalten.


Lehrlinge  können  in  jedem  Gewerbe=  oder  Handelsbetriebe
  gehalten  werden,  in  Fabriken,  Werkstätten  sowohl
  wie  in  Verkaufsstellen.  Die  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  gelten  jedoch  nicht  für  Apotheker=  und
Handlungslehrlinge.  Die  Befugnis  zum  Halten  oder  zur
Anleitung  von  Lehrlingen  steht  Personen,  die  sich  nicht
im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  nicht
zu;  sie  kann  bei  groben  Pflichtverletzungen  wieder  entzogen
  werden.  .

In  Handwerksbetrieben  steht  die  Befugnis  zur  An—
leitung  von  Lehrlingen  nur  denjenigen  Personen  zu,
die  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  das
24.  Lebensjahr  vollendet  und  eine  Mieeisterprüfung  bestanden
  haben.  Haben  solche  Personen  die  Meisterprüfung
  nicht  für  dasjenige  Gewerbe  oder  den  Gewerbszweig
  bestanden,  worin  die  Anleitung  der  Lehrlinge  erfolgen
  soll,  so  haben  sie  die  Befugnis  dann,  wenn  sie
in  diesem  Gewerbe  oder  Gewerbszweige

entweder  die  Lehrzeit  zurüchgelegt  und  die  Gesellenprüfung

  bestanden  haben,  oder  fünf  Jahre  hindurch

persönlich  das  Handwerk  selbständig  ausgeübt  haben
oder  während  einer  gleich  langen  Zeit  als  Werkmeister
oder  in  ähnlicher  Stellung  tätig  gewesen  sind.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  Personen,  die
diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  die  Befugnis  zur