214  XII.  Gewerberecht.

Anleitung  von  Lehrlingen  nach  Gehör  der  Gewerbe—
kammer  bzw.  der  Innung  widerruflich  verleihen.

Den  Meistertitel  in  Verbindung  mit  der  Bezeich—
nung  eines  Handwerks  dürfen  übrigens  nur  Handwerker
führen,  die  für  dieses  Handwerk  die  Meisterprüfung  be—
standen  und  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  die
ferner  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind.

Zur  Meisterprüfung  sind  in  der  Regel  nur  solche
Personen  zuzulassen,  die  eine  Gesellenprüfung  bestanden
haben  und  in  dem  Gewerbe,  für  das  sie  die  Meister—
prüfung  ablegen  wollen,  mindestens  drei  Jahre  als  Ge—
selle  tätig  gewesen  sind.

Der  Lehrvertrag  ist  schriftlich  abzuschließen.  Er
muß  enthalten  die  Bezeichnung  des  Gewerbes  oder
Gewerbszweiges,  worin  die  Ausbildung  erfolgen  soll;  die
Angabe  der  Dauer  der  Lehrzeit  und  der  gegenseitigen
Leistungen;  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Auflösungs—
gründe.

Der  Lehrherr  hat  den  Lehrling  im  Gewerbe  auszu—
bilden,  ihn  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  anzu—
halten  und  seine  Lebensführung  zu  überwachen.  Der
Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unter—
worfen.

Das  Lehrverhältnis  kann  während  der  ersten  vier
Wochen  (Probezeit)  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  ein—
seitigen  Rücktritt  aufgelöst  werden,  nachher  einseitig  nur
aus  ganz  bestimmten  gesetzlichen  Gründen.  Verläßt  der
Lehrling  ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so
kann  er,  aber  nur  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich
geschlossen  ist,  durch  die  Polizeibehörde  des  Lehrortes
zur  Bückkehr  angehalten,  ja  zwangsweise  zurüchgeführt
werden.

Die  Lehrzeit  soll  in  der  Regel  drei  Jahre  dauern,  sie
darf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  nicht  übersteigen.

Nach  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr
  dem  Lehrling  ein  Zeugnis  auszustellen,  das  von
der  Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen
  ist.  Innungen  stellen  dafür  Lehrbriefe  aus.