11.  Hausgewerbetreibende.  215

Der  Lehrling  soll  sich  nach  Ablauf  der  Lehrzeit  der
Gesellenprüfung  unterziehen.  Die  Innung  und  der  Lehr—
herr  sollen  ihn  dazu  anhalten.  Die  Abnahme  der  Ge—
sellenprüfung  erfolgt  bei  den  Zwangsinnungen  und  den—
jenigen  freien  Innungen,  denen  die  Ermächtigung  zur
Abnahme  von  Prüfungen  von  der  Gewerbekammer  erteilt
worden  ist,  durch  Prüfungsausschüsse.  Im  übrigen  errichtet
die  Gewerbekammer  die  erforderlichen  Prüfungsausschüsse.
Der  Prüfungsausschuß  hat  das  Ergebnis  der  Prüfung
auf  dem  Lehrzeugnisse  oder  Lehrbriefe  zu  beurkunden.

Wenn  der  Lehrherr  eine  im  Mißverhältnisse  zu  dem
Umfange  oder  der  Art  seines  Gewerbebetriebs  stehende
Zahl  von  Lehrlingen  hält  (Lehrlingszüchterei)  und  dadurch
  die  Ausbildung  der  Lehrlinge  gefährdet  erscheint,
so  kann  dem  Lehrherrn  von  der  unteren  Verwaltungs—
behörde  die  Entlassung  eines  entsprechenden  Teiles  der
Lehrlinge  auferlegt  und  die  Annahme  von  Lehrlingen
über  eine  bestimmte  Zahl  hinaus  untersagt  werden.

11.  Hausgewerbetreibende.

Das  Hausarbeitergesetz  vom  20.  Dezember  1911  gilt
für  Werkstätten,  in  denen  jemand  ausschließlich  zu  seiner
Familie  gehörige  Personen  gewerblich  beschäftigt  oder
wo  eine  oder  mehrere  Personen  gewerbliche  Arbeit  ver—
richten,  ohne  von  einem  den  Werkstättenbetrieb  leitenden
Arbeitgeber  beschäftigt  zu  sein.  Der  Heimarbeiter  unter—
scheidet  sich  von  anderen  Lohnarbeitern  nur  dadurch,
daß  er  in  seiner  eigenen  Behausung  arbeitet.  In
Räumen,  in  denen  Arbeit  für  Hausarbeiter  ausgegeben
  oder  abgenommen  wird,  sind  Lohnverzeichnisse
auszulegen  und  Lohntafeln  auszuhängen.  Der  Arbeitgeber
  hat  dem  Hausarbeiter  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
  auszuhändigen;  er  muß  außerdem  ein  Verzeichnis
der  von  ihm  beschäftigten  Hausarbeiter  führen  und  auf
Erfordern  vorlegen.  Der  Bundesrat  kann  für  bestimmte
Hausgewerbe  die  Errichtung  von  Fachausschüssen  beschließen,
  die  beratend  und  vermittelnd  eingreifen.