216  XII.  Gewerberecht.

12.  Kinderarbeit.

Ist  nach  der  Gewerbeordnung  schon  die  Beschäftigung
von  Kindern  unter  13  Jahren  in  gewerblichen  Be—
trieben,  insbesondere  Fabriken  unzulässig,  so  verbietet
das  sog.  Kinderschutzgesetz  vom  30.  März  1903
in  noch  ausgedehnterem  Maße  eine  Kinderbeschäftigung,
  die  die  Gefahr  übermäßiger  Ausbeutung  und
gesundheitlicher  Schädigung  der  Kinder  nahelegt.  Kinder
  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Knaben  und  Mäd—
chen  unter  13  Jahren  sowie  die  über  13  Jahre,  wenn  sie
noch  volksschulpflichtig  sind.  Das  Gesetz  unterscheidet
fremde  und  eigene  Kinder  mit  der  Maßgabe,  daß
Eltern  und  Pflegeltern  in  der  Beschäftigung  ihrer  eigenen
Kinder  nicht  so  strengen  Vorschriften  unterworfen  sind,
als  bei  der  fremder.  Die  Kinderbeschäftigung  ist  in  gewissen
  Betrieben  überhaupt  verboten,  so  bei  Bauten,
in  Ziegeleien,  Steinbrüchen,  Gruben,  Motorwerkstätten,
Kellereien,  im  Schornsteinfegergewerbe,  Fuhrwerksbetriebe,
bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  Schaustellungen
  —  waltet  bei  letzteren  jedoch  ein  höheres  Interesse
  der  Kunst  oder  Wissenschaft  ob,  so  kann  die  untere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaussichtsbehörde
  (-Inspektion)  Ausnahmen  zulassen.

In  anderen  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe  und  in
Verkehrsgewerben  dürfen  fremde  Kinder  unter  zwölf  und
eigene  unter  zehn  Jahren  nicht  beschäftigt  werden,  desgleichen
  Kinder  unter  zwölf  Jahren  in  Gast=  und  Schankwirtschaften
  überhaupt  nicht  und  Mädchen  über  zwölf
Jahre  nicht  beim  Gästebedienen.

An  Sonn=  und  Feiertagen  ist  jede  Kinderbeschäftigung
verboten.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  darf
nicht  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr
morgens,  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  und  erst
eine  Stunde  nach  Beendigung  des  Nachmittagsunterrichtes
  stattfinden.  Sie  darf  nicht  länger  als  drei,  während
  der  Schulferien  vier  Stunden  täglich  dauern.

Der  Arbeitgeber  hat  vor  dem  Beginne  der  Beschäfti-