13.  Gewerbeinspektionen.  14.  Gewerbegerichte.  217

gung  fremder  Kinder  der  Ortspolizeibehörde  eine  schrift—
liche  Anzeige  zu  machen.  Die  Beschäftigung  eines  Kindes
ist  nicht  gestattet,  wenn  dem  Arbeitgeber  nicht  zuvor  für
das  Kind  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Die
Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
des  gesetzlichen  Vertreters  von  der  Ortspolizeibehörde  des
letzten  dauernden  Aufenthaltsortes  des  Kindes  kostenund
  stempelfrei  ausgestellt.

Die  zuständigen  Polizeibehörden  können  im  Wege
der  Verfügung  eine  an  sich  zulässige  Kinderbeschäftigung,
sofern  dabei  erhebliche  Mißstände  zutage  getreten  sind,
auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  der  Schulinspektion
für  einzelne  Kinder  einschränken  oder  untersagen  bzw.
die  Arbeitskarte  entziehen.

13.  Gewerbeinspektionen  (vgl.  S.  95).

Die  Aufsicht  über  die  Durchführung  sämtlicher  Ar—
beiterschutzbestimmungen  ist  neben  den  ordentlichen  Po—
lizeibehörden  besonderen,  wissenschaftlich  ausgebildeten
Beamten,  den  Gewerbeinspektoren  übertragen;  sie  haben
hierbei  alle  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbe—
sondere  das  Recht,  die  Betriebe  jederzeit  zu  revidieren,
auch  nachts.  Uber  ihre  Tätigkeit  erstatten  sie  Jahres—
berichte.  Für  jede  Kreishauptmannschaft  ist  außerdem
ein  weiblicher  Aufsichtsbeamter  angestellt,  der  die  Ein—
haltung  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von
Kindern  und  Arbeitern  überwacht.

14.  Gewerbegerichte.

(Reichsgesetz  vom  29.  Juli  1890/29.  September  1901.)

Wie  die  gewerblichen  Verhältnisse  ihre  besondere  Regelung
  in  der  Gewerbeordnung  und  deren  Aebengesetzen
erfahren  haben,  so  ist  auch  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  zwischen  gewerblichen  Arbeitern  und  ihren  Arbeitgebern

  besonderen  Gerichten,  den  Gewerbegerichten,
übertragen.