218  XII.  Gewerberecht.

In  Gemeinden  über  20000  Einwohner  muß  ein
Gewerbegericht  bestehen,  kleinere  Gemeinden  hönnen
eins  errichten.  Ihre  Zuständigkeit  umfaßt  die  Streitigkeiten
  über  Antritt,  Fortsetzung  und  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,
  über  Leistungen  daraus,  Büchgabe
von  Zeugnissen,  Arbeitsbüchern,  Ansprüche  auf  Schadensersatz
  oder  Zahlung  einer  Bertragsstrafe,  über  Anrechnung
  und  Berechnung  der  Krankenkassenbeiträge  usw.

Das  Gewerbegericht  besteht  aus  vier  je  zur  Hälfte
von  Arbeitern  und  Arbeitgebern  aus  ihrer  Mitte  gewählten
  Beisitzern  und  einem  von  der  Gemeindevertretung
  gewählten  Vorsitzenden,  der  weder  Arbeiter  noch
Arbeitgeber  sein  darf.

Wo  ein  Gewerbegericht  besteht,  schließt  es  für  gewerbliche
  Streitigheiten  die  Zuständigkeit  des  Amts=  oder
Landgerichtes  aus.  Das  Gewerbegericht  verhandelt  und
entscheidet  in  der  Besetzung  von  drei  Alitgliedern,  unter
Einschluß  des  Vorsitzenden;  durch  Ortsstatut  kann  die
Besetzung  mit  fünf  Mitgliedern  schlechthin  vorgeschrieben
werden.  Für  das  Verfahren  und  die  Zwangsvollstrekkung
  gelten  im  wesentlichen  die  zivilprozessualischen  Bestimmungen
  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens.  BRechtsanwälte
  und  Prozeßagenten  werden  vor  dem  Gewerbegerichte
  nicht  zugelassen.  Vor  Eintritt  in  die  Verhandlung
  muß  eine  gütliche  Einigung  versucht  werden.  Die
Urteile  sind  endgültig;  nur  wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes
  100  M.  übersteigt,  ist  Berufung  ans  Landgericht
  zulässig.

Ist  kein  Gewerbegericht  vorhanden,  so  kann  in  gewerblichen
  Streitigkeiten  jede  Partei  eine  vorläufige  Entscheidung
  durch  den  Bürgermeister  (in  Landgemeinden
durch  den  Friedensrichter)  herbeiführen,  die  rechtskräftig,
also  end  gültig  wird,  falls  nicht  binnen  zehn  Tagen  die
Klage  beim  Amts=  oder  Landgerichte  erhoben  wird.

In  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern
über  die  Bedingungen  der  Fortegung  oder  Wiederaufnahme
  des  Arbeitsverhältnisses  (z.  B.  bei  Streiks)  müssen
die  Gewerbegerichte  auf  Anruf  beider  Teile  als