15.  Kaufmannsgerichte.  219

Einigungsämter

tätig  werden.  Ruft  nur  die  eine  Partei  das  Gewerbegericht
  an,  so  hat  der  Vorsitzende  die  andere  Partei
möglichst  zum  Anschlusse  zu  veranlassen.  Als  Einigungsamt
  besteht  das  Gewerbegericht  aus  dem  Vorsitzenden
und  mindestens  je  zwei  Vertrauensmännern  der  Parteien.
  Das  Ergebnis,  sei  es  Vergleich  oder  Schiedsspruch,
oder  keins  von  beiden,  ist  öffentlich  bekanntzumachen.

Die  Gewerbegerichte  müssen  auf  Ansuchen  der  staatlichen
  und  städtischen  Behörden  Gutachten  über  gewerbliche
  Fragen  abgeben;  sie  sind  berechtigt,  in  gewerblichen
  Angelegenheiten  Anträge  an  Behörden  zu  richten.

Gewerbliche  Streitigkeiten  zwischen  Innungsmitgliedern
  und  ihren  Gesellen  sind  nicht  von  den  Gewerbegerichten,
  sondern  den

Innungsschiedsgerichten
zu  entscheiden,  wo  solche  bestehen.  Sie  bestehen  aus
einem  Vorsitzenden  und  mindestens  je  einem  Vertreter
der  Innungsmitglieder  und  Gesellen.
Für  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  dem  Dienstund
  Lehrverhältnisse  zwischen  Kaufleuten  einerseits  und
ihren  Handlungsgehilfen  und  -lehrlingen  andererseits  bestehen


15.  Kaufmannsgerichte.

Die  Kaufmannsgerichte  sind  in  bezug  auf  Organisation,
  Zuständigkeit  und  Verfahren  entsprechend  den
Gewerbegerichten  geregelt,  und  zwar  durch  Reichsgesetz
vom  6.  Juli  1904.  Der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter
  sollen  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  oder
höheren  Verwaltungsdienst  besitzen.  In  der  Regel  ist
der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  auch  Vorsitzender
des  Kaufmannsgerichts.  Berufung  gegen  die  Urteile  der
Kaufmannsgerichte  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Wert  des
Streitgegenstandes  300  M.  übersteigt.  Ist  ein  Kaufmannsgericht
  nicht  vorhanden,  so  kann  in  bestimmten  Fällen
jede  Partei  die  vorläufige  Entscheidung  des  Bürgermeisters
  (in  Landgemeinden  des  Friedensrichters)  nachsuchen.