220  XIII.  Gesindewesen.

16.  Unlauterer  Wettbewerb.

Das  Reichsgesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
vom  7.  Juni  1909  verbietet  unrichtige  und  zur  Irre—
führung  geeignete  Angaben  über  geschäftliche  Verhält—
nisse,  Waren,  gewerbliche  Leistungen  u.  dgl.  beim  An—
noncieren  und  bestimmt  allgemein,  daß  auf  Unterlassung
und  Schadenersatz  in  Anspruch  genommen  werden  kann,
wer  im  geschäftlichen  Verkehre  zu  Zwecken  des  Wett—
bewerbs  Handlungen  vornimmt,  die  gegen  die  guten
Sitten  verstoßen.  Das  Ausverkaufswesen  ist  eingeschränkt,
insbesondere  das  Vorschieben  oder  Aachschieben  von
Waren  verboten;  der  Gebrauch  irreführender  Namen
und  Firmen  ist  untersagt,  desgleichen  das  Gewähren
oder  Versprechen  von  Vorteilen  an  Angestellte  (Schmier—
gelder),  die  Diskreditierung  anderer  Geschäfte  und  Waren,
der  Verrat  von  Geschäftsgeheimnissen  u.  a.  m.  Die
Strafverfolgung  tritt  teils  auf  Antrag  ein,  teils  ist  der
Weg  der  Privatklage  gegeben.

XlII.  Gesindewesen.

Dienstboten  sind  weder  gewerbliche  Arbeiter,  noch
werden  sie  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  über  den  Dienstvertrag  beurteilt.  Das  Gesindewesen
  ist  vielmehr  besonders  geordnet  in  der  Sächsischen
revidierten  Gesindeordnung  vom  31.  Mai  1898.  Die
Handhabung  der  Gesindepolizei,  d.  h.  die  Aussicht  darüber,
  daß  den  Bestimmungen  der  Gesindeordnung  entsprochen
  wird,  steht  der  Polizeibehörde  zu.  Auch  die
Erörterung  und  Entscheidung  von  Beschwerden  der
Dienstherrschaft  und  Dienstboten,  die  durch  ordnungswidriges
  Berhalten  beider  Teile  gegeneinander  veranlaßt
  werden,  gehört  vor  die  Polizeibehörde.  Vermögensrechtliche
  Streitigkeiten  aus  dem  Dienstvertrage
hingegen  gehören  vor  das  Amtsgericht.