XIII.  Gesindewesen.  221

Der  Gesindevertrag  kann  mündlich  oder  schriftlich  abgeschlossen
  werden.  Er  ist  ein  Dienstvertrag,  und  zwar
verpflichtet  sich  der  eine  Teil  zur  dauernden  Leistung
häuslicher  und  wirtschaftlicher  Dienste  (nicht  nur  tageweisel),
  der  andere  zur  Vergütung  dafür.  Deshalb  findet
  die  Gesindeordnung  keine  Anwendung  auf  nur  gelegentliche
  Dienstleistungen  (z.  B.  Aufwarte-,  Scheuer-,
Waschfrauen  usw.).

Personen,  die  sich  nicht  im  Genusse  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden  oder  unter  Polizeiaussicht  stehen,
dürfen  Minderjährige  nicht  als  Dienstboten  halten.
Minderjährige  bedürfen  zur  Eingehung  eines  Gesindedienstverhältnisses
  der  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters.
  Wird  einem  Mündel  die  Ermächtigung,  sich
als  Gesinde  zu  vermieten,  vom  Vormunde  verweigert,
so  kann  sie  auf  Antrag  des  Mündels  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ergänzt  werden;  die  Einwilligung  des
Vaters  oder  der  Mutter  hann  jedoch  nicht  ergänzt
werden.

Hat  sich  eine  Ehefrau  als  Gesinde  vermietet,  so  kann
der  Ehemann  das  Dienstverhältnis  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  Kündigen,  wenn  sich  ergibt,  daß
dadurch  die  ehelichen  Interessen  beeinträchtigt  werden.

Wohn=  und  Schlafräume,  Beköstigung  u.  dgl.  dürfen
der  Gesundheit  der  Dienstboten  nicht  nachteilig  sein;  die
nötige  Ruhezeit  ist  ihnen  zu  gewähren,  auch  der  Besuch
des  Sonntagsgottesdienstes  zu  gestatten.

Dienstboten  sind  nach  der  Reichsversicherungsordnung
vom  19.  Juli  1911  krankenversicherungspflichtig.

Ist  der  Dienstvertrag  abgeschlossen,  so  ist  die  Herrschaft
  verpflichtet,  das  Gesinde  anzunehmen  und  letzteres,
den  Dienst  zur  bestimmten  Zeit  anzutreten.  Weigert
sich  das  Gesinde  ohne  gesetzlichen  Grund,  den  Dienst
anzutreten,  so  ist  es  auf  Antrag  der  Dienstherrschaft
nach  deren  Wahl  von  der  Polizeibehörde  ihres  Wohnortes
  zwangsweise  in  den  Dienst  einzuführen  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  30  M.  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen
zu  bestrafen.  Dasselbe  gilt,  wenn  das  Gesinde  eigen-