222  XIII.  Gesindewesen.

mächtig  den  Dienst  verläßt  (vgl.  Lehrlingsrückführung
S.  214).  Die  Gründe,  die  zur  sofortigen  Auflösung  des
Dienstverhältnisses  ohne  Kündigung  berechtigen,  sind  für
die  Dienstherrschaft  wie  für  das  Gesinde  in  der  Gesinde—
ordnung  einzeln  aufgeführt.  Vor  einer  Entschließung
hat  die  Polizeibehörde  den  Sachverhalt  genau  zu  er—
örtern,  insbesondere  auch  das  Gesinde  zu  hören.

An  jedem  Orte  ist  von  der  Polizeibehörde  ein  Ver—
zeichnis  über  das  daselbst  in  Diensten  stehende  Gesinde
zu  führen  (Gesinderegister).

Jede  zum  ersten  Male  in  Dienst  tretende  Person,
gleichviel  ob  voll=  oder  minderjährig,  muß  mit  einem
Gesindezeugnisbuche,  dem  sog.  Dienstbuche  versehen  sein.
Dies  wird  ihr  von  der  Polizeibehörde  des  Wohnortes
ausgefertigt,  sofern  die  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters
  vorliegt.  ANichtsächsische  Dienstboten  bedürfen
keines  sächsischen  Dienstbuches,  sobald  sie  ein  in  ihrem
Heimatsstaate  gültiges  Dienstbuch  besitzen.  Wer  bereits
früher  ein  Dienstbuch  erhalten  hat,  ist  verpflichtet,  es
binnen  acht  Tagen  nach  Eintritt  in  einen  neuen  Dienst
bei  der  Polizeibehörde  zur  Bisierung  des  Diensteintrags
und  Vervollständigung  des  Gesinderegisters  vorzulegen.
Das  von  der  Polizeibehörde  ausgestellte  oder  visierte
Dienstbuch  hat  der  Dienstbote  unverzüglich  an  die  neue
Dienstherrschaft  zur  Aufbewahrung  abzugeben.  Der
Dienstherrschaft  ist  bei  Geldstrafe  bis  zu  30  Ml.  untersagt,
  einen  Dienstboten  ohne  Dienstbuch  aufzunehmen.
Zur  Vermeidung  der  gleichen  Strafe  hat  sie  den  Tag
des  Diensteintrittes  bzw.  Austrittes  des  Gesindes  im
Dienstbuche  zu  vermerken.  Ein  Zeugnis  über  die  Dienstdauer
  und  das  Verhalten,  namentlich  Fleiß  und  Ehrlichkeit,
  hat  sie  jedoch  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch
des  Dienstboten  beizufügen.  Verweigert  die  Dienstherrschaft
  das  von  dem  Gesinde  verlangte  Zeugnis  der  Unbescholtenheit
  oder  behauptet  das  Gesinde,  daß  das
Zeugnis  nicht  der  Wahrheit  entspreche,  so  hat  die  Polizeibehörde
  auf  seinen  Antrag  den  Sachverhalt  zu  erörtern
und  das  Erörterungsergebnis  aktenmäßig  im  Dienstbuch