XIV.  Arbeiterversicherung.  223

zu  vermerken.  Bei  kleineren  Verfehlungen  lautet  dieser
Vermerk:  Dem  weiteren  Fortkommen  des  Dienstboten
steht  kein  Hindernis  im  Wege.

Wenn  einem  Dienstboten  sein  Dienstbuch  entweder
während  eines  Dienstes  oder  während  er  dienstlos  ist,
abhanden  kommt,  so  hat  er  dies  im  ersteren  Falle  der
Polizeibehörde  des  Dienstortes,  im  anderen  der  des
letzten  Dienstortes  anzuzeigen.  Die  Polizeibehörde  hat
nach  Erörterung  der  betreffenden  Umstände  und  nötigen—
falls  nach  Erlaß  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  auf
Kosten  des  Dienstboten  (hierdurch  soll  einem  leichtfertigen
Umgehen  mit  Dienstbüchern  ein  Riegel  vorgeschoben
werden)  ein  neues  Dienstbuch  auszufertigen  und  darin
das  Ergebnis  ihrer  Erörterung  zu  vermerken.

Die  nach  der  Gesindeordnung  verhängten  Strafen
fließen  in  die  Armenkasse  desjenigen  Armenverbandes,
dem  der  Dienstort  angehört  (S.  176).

XIV.  Hrbeiterversicherung.

Die  gewerblichen  Verhältnisse  haben  ihre  besondere
Regelung  in  der  Gewerbeordnung  gefunden.  Ein  weiterer
Zweig  des  „Arbeiterrechtes“"  ist  die  Arbeiterversicherungsgesetzgebung
  der  achtziger  Jahre.  Es  galt,  den  unselbständigen
  Arbeitern,  die  niemals  zu  selbständigen  Unternehmern
  werden  können,  wie  z.  B.  in  den  Fabriken,  im
Handwerke,  dem  Handelsgewerbe  und  der  Landwirtschaft,
sondern  die  sich  stets  in  einem  Abhängigkeits=  (Lohn=Verhältnisse
  befinden,  einen  Ersatz  zu  gewähren  für  die
fehlende  materielle  Unabhängigkeit  und  die  hieraus  erwachsende
  Möglichkeit,  sich  günstigere  Daseinsbedingungen
zu  schaffen.  Diese  Aufgabe,  die  Bismarck  in  die  Worte
kleidete:  „Geben  Sie  dem  Arbeiter,  solange  er  gesund
ist,  Arbeit;  wenn  er  krank  ist,  Pflege;  wenn  er  alt