224  XIV.  Arbeiterversicherung.

ist,  Versorgung!“  hat  die  deutsche  Arbeiterversicherungsgesetzgebung
  in  bewunderungswürdiger  Vollkommenheit
gelöst.  Ihr  Grundgedanke  ist  der:  Die  Fürsorge  für  die
erwerbsunfähigen  Arbeiter  darf  weder  den  Arbeitern  allein
aufgelegt  werden  —  denn  die  Arbeiter  sind  die  wirtschaftlich
  Schwachen  —,  noch  aber  der  Gesamtheit,  dem
Staate  —  denn  das  wäre  eine  ungerechtfertigte  Bevorzugung
  einer  einzelnen  Volksklasse.  Die  Versicherungslasten
  sind  vielmehr  teils  von  den  Arbeitern,  teils  von
den  Arbeitgebern  zu  tragen,  mit  anderen  Worten,  die
Arbeiterfürsorge  gehört  mit  zu  den  Kosten  der  Produktion.


Die  Arbeiterversicherung  umfaßt  3  Gebiete:  1.  Kranken-,
  2.  Unfall-,  3.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.
  Das  Krankenversicherungsgesetz  von  1883,
die  verschiedenen  Unfallversicherungsgesetze  von  1884  bis
1887  und  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz
  von  1889  sind  nach  einigen  Umgestaltungen  1892
bis  1903  jetzt  durch  die  Reichsversicherungsordnung
vom  19.  Juli  1911  zusammengefaßt,  verbessert  und  erweitert
  worden  (Sächsische  Ausführungsverordnung  vom
20.  Dezember  1912).

Die  Bezeichnung  „Arbeiterversicherung“  ist  übrigens
nicht  ganz  zutreffend,  da  nicht  nur  gewerbliche  Arbeiter
beteiligt  sind.  Die  BReichsversicherungsordnung  bezieht
insbesondere  auch  die  landwirtschaftlichen  Arbeiter,
das  Gesinde  und  die  sonst  in  der  Hauswirtschaft
tätigen  Personen  (Waschfrauen,  Aufwärterinnen  u.  dgl.),
die  Hausgewerbetreibenden  in  den  Kreis  der
Krankenversicherungspflichtigen,  desgleichen  die  unständig
  und  die  im  Wandergewerbe  beschäftigten  Personen.
  Die  Beichsversicherungsordnung  bringt  außerdem
  neu  die  Hinterbliebenenversicherung  und  eine
besondere  einheitliche  Behördenorganisation  (Versicherungsamt,
  Ober=  und  Reichs=  lbzw.  Landes-]  Versicherungsamt)
  für  die  Ausführung  des  Gesetzes  und  die
Entscheidung  aller  Streitigkeiten.

Die  Beichsversicherungsordnung  zerfällt  in  6  Bücher;