226  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

b)  Die  Träger  der  Beichsversicherung  sind:
für  die  Krankenversicherung  die  Krankenkassen,
für  die  Unfallversicherung  die  Berufsgenossenschaften
  (gewerbliche  und  landwirtschaftliche),
für  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
die  (Landes-Versicherungsanstalten  und  Sonderanstalten.

A-eben  diesen  Organen,  die  zur  Durchführung  der  drei
großen  Versicherungszweige  bestimmt  sind,  hat  die  Reichsversicherungsordnung
  besondere

Versicherungsbehörden

geschaffen,  nämlich  für  den  Bezirk  einer  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Versicherungsämter  (ogl.  Kais.
Verordnung  vom  24.  Dezember  1912)  —  zugleich  als
Auskunftsstellen  —,  für  den  Bezirk  einer  oberen
Verwaltungsbehörde  die  Oberversicherungsämter,
die  die  Geschäfte  der  bisherigen  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  mit  übernommen  haben.  Das  Reichsversicherungsamt
  (s.  S.  10)  ist  nach  wie  vor  die
oberste  Instanz,  seine  Befugnisse  sind  in  Sachsen  (desgl.
in  Bayern,  Württemberg  und  Baden)  dem  Landesversicherungsamt
  zum  weitaus  größten  Teile  übertragen
  (Sächs.  Verordnung  vom  25.  Juni  1912).

In  der  Regel  begründet  nur  Beschäftigung  im  Inlande
  in  abhängiger  Stellung  gegen  Entgelt  (Lohnarbeitsverhältnis)
  die  Versicherung;  Alter,  Geschlecht,
Familienstand  (ledig,  verheiratet),  Staatsangehörigkeit
und  Verwandtschaft  sind  insoweit  einflußlos.  In  allen
drei  Versicherungszweigen  unterscheidet  man  Versicherungspflichtige
  und  Versicherungsberechtigte.

A.  Krankenversicherung.

Die  Krankenversicherung  erstrecht  sich  auf  alle  gegen
Entgelt  beschäftigten  Arbeiter  und  diesen  wirtschaftlich
nahestehenden  Personen.