2.  Träger  der  Krankenversicherung.  229

Kassen  zusammenschließen.  Die  Reichsversicherungsordnung
  unterscheidet  sechs  Arten  von  Krankenkassen:

1.  Ortskrankenkassen.  Ihnen  gehört  die  große
Mehrzahl  der  bisher  bereits  Versicherungspflichtigen
  an.

2.  Landkrankenkassen  für  die  landwirtschaftlichen
Arbeiter,  die  Dienstboten,  die  im  Wandergewerbe
Beschäftigten,  die  Hausgewerbetreibenden.  —  Hat
ein  Bezirk  keine  Landkrankenkasse,  so  gehören  die
Landkrankenkassenpflichtigen  in  die  allgemeine  Ortskrankenkasse
  und  umgekehrt.

3.  Betriebskrankenkassen  für  Fabriken  und  große
Betriebe  (mit  über  150,  in  Landwirtschaft  und
Binnenschiffahrt  über  50  Versicherungspflichtigen).

4.  Innungskrankenkassen  für  die  in  den  Betrieben
der  Innungsmitglieder  beschäftigten  Gesellen  und
Lehrlinge.

5.  Knappschaftliche  Krankenkassen  für  die  in
Berg=  und  Hüttenwerken  Beschäftigten.

6.  Ersatzkassen.

Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  (früher
eingeschriebene  Hilfskassen)  mit  über  1000  Mitgliedern
  sind  als  Ersatzkassen  für  bestimmte  Bezirke
zuzulassen,  wenn  sie  mindestens  die  Regelleistungen
der  Krankenkassen  gewähren.  Ihre  Mitglieder
brauchen  dann  einer  anderen  Kasse  gleichzeitig  nicht
anzugehören  —  im  Gegensatze  zu  den  sog.  Zusch
  ußkassen,  die  lediglich  eine  Ergänzung,  einen
Zuschuß  zu  den  Leistungen  der  Krankenkasse  bieten.

Die  Gemeindekrankenversicherung,  welche  früher
die  versicherungspflichtigen  Personen  umfaßte,  die
keiner  gesetzlichen  Krankenkasse  angehörten,  ist  durch
die  Reichsversicherungsordnung  aufgehoben  worden.

Die  Orts=  und  Landkrankenkassengeschäfte  werden

durch  einen  Ausschuß  (früher  Generalversammlung)  und
einen  Vorstand  verwaltet,  deren  Alitglieder  zu  ½  Arbeitgeber,
  zu  2/3  Versicherte  sind.  Versicherte  und  Arbeitgeber
  wählen  aus  ihrer  Mitte  die  Ausschuß=  und