230  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

Vorstandsmitglieder  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl.
  In  der  Regel  entscheidet  Mehrheitsbeschluß,
die  Versicherten  haben  also  die  Mehrheit.  Für  bestimmte
Fälle  (Wahl  des  Vorsitzenden,  Anstellung  und  Entlassung
von  Beamten,  Erhöhung  der  Beiträge  auf  mehr  als
4½/2  %  )  ist  Mehrheit  beider  Vertretergruppen  vorgeschrieben;
  kommt  diese  nicht  zustande,  so  ist  die  Entscheidung
des  Versicherungsamtes  einzuholen.

Die  Zusammensetzung  der  Betriebs=  und  Innungskrankenkassen
  ist  entsprechend.

Jede  Krankenkasse  muß  eine  Satzung  haben,  die
jedem  Mitgliede  und  Arbeitgeber  unentgeltlich  auszuhändigen
  ist.  Die  Satzung  bestimmt  über  Namen  und
Sitz  der  Kasse,  Art  und  Umfang  der  Leistungen,  Beitragshöhe,
  Zahlungszeit,  Zusammensetzung  von  Vorstand
und  Ausschuß  u.  dgl.  und  bedarf,  ebenso  wie  jede  Anderung,
  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamtes.

Krankenkassen  können  sich  durch  übereinstimmenden
Beschluß  ihrer  Ausschüsse  zu  einem  Kassenverbande
vereinigen,  wenn  sie  ihren  Sitz  im  Bezirke  desselben
Versicherungsamtes  haben.

Das  Versicherungsamt  kann  in  seinem  Bezirke  für
alle  oder  mehrere  Orts-,  Land=  und  Innungskrankenkassen
  gemeinsame  Meldestellen  errichten  oder  deren
Geschäfte  mit  Genehmigung  der  Gemeindeaussichtsbehörde
den  Ortsbehörden  übertragen.

Krankenkassen  können  ferner  für  bestimmte  Gruppen
ihrer  Mitglieder  oder  für  bestimmte  Bezirke  Sektionen
errichten.

3.  Beitragsleistung.

Die  Kosten  der  Krankenversicherung  werden  durch
Beiträge  aufgebracht,  die  vom  Arbeitgeber  zu  ½/8,  von
den  Versicherten  zu  /8  zu  tragen  sind.  Bei  Innungskrankenkassen
  kann  jedem  Teile  die  Hälfte  auferlegt
werden.  Die  Arbeitgeber  bezahlen  an  sich  die  gesamten
Beiträge  und  kürzen  die  auf  ihre  Arbeiter  entfallenden
2/3  diesen  am  Lohn.  Für  die  Hausgewerbetreibenden