3.  Beitragsleistung.  231

leisten  die  Auftraggeber  je  nach  dem  gezahlten  Entgelt
Zuschüsse;  die  Beiträge  werden  von  den  Hausgewerbe—
treibenden  aufgebracht.  Die  unständig  Beschäftigten
zahlen  ihren  Beitragsanteil  selbst.  Die  gesamten  Arbeit—
geberanteile  zahlt  hier  der  Gemeindeverband,  der  sie  auf  die
Einwohner,  vor  allem  die  beteiligten  Arbeitgeber  umlegt.

Rückständige  Beiträge  werden  wie  Gemeindeabgaben
beigetrieben;  sie  haben  ein  Vorrecht  im  Konkurse  und
verjähren  nach  2  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalender—
jahres  der  Fälligkeit.

Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  während  der  Kranken—
hauspflege  und  des  Empfanges  von  Krankengeld  Bei—
träge  nicht  zu  entrichten,  desgleichen  nicht  während  des
Bezuges  von  Wochen-  und  Schwangerengeld.

Meldepflicht.  Der  Arbeitgeber  hat  bei  Strafe  die  bei
ihm  beschäftigten  Versicherungspflichtigen  bei  der  zuständi—
gen  Krankenkasse  oder  Meldestelle  an-  und  abzumelden,
und  zwar  binnen  3  Tagen  nach  Beginn  und  Ende  der  Be—
schäftigung  oder  nach  Eintritt  von  Umständen,  die  auf
Versicherungspflicht  und  Beitragshöhe  von  Einfluß  sind;
er  hat  insbesondere  die  für  die  Berechnung  der  Beiträge
erforderlichen  Angaben  über  die  Lohnverhältnisse  zu
machen.

Die  Höhe  der  Beiträge  wird  durch  die  Satzung  so
bestimmt,  daß  die  laufenden  Ausgaben  gedeckt  werden
und  ein  Reservefonds  angesammelt  werden  kann.  Uber
4½/2%  bzw.  6%  des  Grundlohns  sollen  die  Beiträge
nicht  hinausgehen.

Die  Satzung  Bann  die  Höhe  der  Beiträge  nach  den
Erwerbszweigen  und  Berufsarten  der  Versicherten  abstufen
  und  eine  höhere  Bemessung  der  Beitragsteile  des
Arbeitgebers  für  einzelne  Betriebe  zulassen,  soweit  die
Erkrankungsgefahr  erheblich  höher  ist.

Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem
Grundlohn  bemessen.  Als  solchen  setzt  die  Satzung  fest
entweder  den  durchschnittlichen  Tagesentgelt
oder  den  wirklichen  Tagesarbeitsverdienst

oder  bei  Landkrankenkassen  den  Ortslohn.