232  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

Als  Ortslohn  gilt  der  ortsübliche  Tagesentgelt
gewöhnlicher,  ungelernter  Tagarbeiter.  Der  Ortslohn
  wird  vom  Oberversicherungsamt  nach  Anhörung
  der  Gemeindebehörden  und  Krankenkassen
einheitlich  für  den  Bezirk  des  Versicherungsamtes
festgesetzt,  und  zwar  getrennt  für  Männer  und
Frauen,  für  Versicherte  unter  16  Jahren,  von  16
bis  21  Jahren  und  über  21  Jahren.

Sondervorschriften  gelten  für  landwirtschaftliche  Arbeiter,
  Dienstboten,  Hausgewerbetreibende,  im  Wandergewerbe
  und  nichtständig  beschäftigte  Personen  und  ohne
Entgelt  beschäftigte  Lehrlinge.

4.  Gesetzliche  Leistungen  der  Krankenkassen.

Voraussetzung  für  den  Anspruch  auf  Krankengeld  ist
Arbeitsunfähigkeit,  d.  h.  die  durch  Kranhheit  herbeigeführte
  Arbeitsbehinderung.

Die  Reichsversicherungsordnung  setzt  Regelleistungen
(früher  Min  destleistungen)  fest.  Diese  können  durch  die
Satzung  ausnahmsweise  herabgesetzt,  oft  aber  auch  erhöht
  werden  (Mehrleistungen).

a)  Krankenhilfe.

Die  Krankenhilfe  wird  längstens  26  Wochen  lang
von  Beginn  der  Krankheit  bzw.  des  Krankengeldbezuges
an  gewährt.  Sie  besteht  in

Krankenpflege,  d.  h.  ärztlicher  Behandlung,  Versorgung
  mit  Arznei,  Brillen,  Bruchbändern  und
anderen  kleinen  Heilmitteln;

Krankengeld  in  Höhe  des  halben  Grundlohnes  für
jeden  Arbeitstag  bei  Arbeitsunfähigkeit  vom  vierten
Krankheitstage  an;

Krankenhauspflege  kann  die  Krankenkasse  an
Stelle  von  Krankenpflege  und  Krankengeld  gewähren,
  wenn  der  Kranke  zustimmt.  Der  Zustimmung
  bedarf  es  nicht,  wenn  die  erforderliche  Pflege
und  Behandlung  in  der  Familie  des  Erkrankten