4.  Gesetzliche  Leistungen  der  Krankenkassen.  233

nicht  möglich  ist,  wenn  die  Krankheit  ansteckend
ist,  wenn  der  Erkrankte  wiederholt  der  Kranken—
ordnung  oder  den  Anordnungen  des  behandelnden
Arztes  zuwidergehandelt  hat,  wenn  sein  Zustand
oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung  er—
fordert.

Die  Kasse  kann  mit  Zustimmung  des  Versicherten
auch  in  seinem  Haushalte  Hilfe  und  Wartung  durch
Krankenpfleger  u.  dgl.  gewähren  und  dafür  1¼/  des
Krankengeldes  kürzen.

Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,
der  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienste  Angehörige  ganz
oder  überwiegend  unterhalten  hat,  so  ist  daneben  ein
Hausgeld  für  die  Angehörigen  im  Betrage  des  halben
Krankengeldes  zu  zahlen.

b)  Wochenhilfe.

Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Miederkunft
  mindestens  6  Monate  gegen  Krankheit  versichert
waren,  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes
  für  8  Wochen,  von  denen  mindestens  6  zusammenhängend
  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen
(ogl.  S.  210).  Aeben  Wochengeld  wird  Krankengeld  nicht  gewährt.
  Mit  Zustimmung  der  Wöchnerin  kann  die  Kasse  Kur
und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheim  oder  Hauspflege
  gewähren  und  für  letzteres  bis  ½  des  Wochengeldes
  abziehen.

c)  Sterbegeld.

Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Versicherten
das  Zwanzigfache  des  Grundlohns  gezahlt.
Diese  Regelleistungen  können  durch  die  Satzung  in
gewissen  Fällen  vermindert  werden.
Die  Satzung  kann  ferner  Mitgliedern  das  Krankengeld
  ganz  oder  teilweise  versagen,  wenn  sie
a)  die  Kasse  durch  eine  strafbare  Handlung  geschädigt
haben,  die  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte

bedroht  ist,  und  zwar  für  die  Dauer  eines  Jahres
nach  der  Straftat;