234  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

b)  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte
Beteiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln  zugezogen
  haben,  für  die  Dauer  dieser  Krankheit.

Andrerseits  können  die  Regelleistungen  durch  die
Satzung  auch  erhöht  werden.

Für  die  Versicherungspflichtigen  entsteht  der  Anspruch
auf  die  Regelleistungen  mit  ihrer  Mitgliedschaft,  auf
Mehrleistungen,  dafern  die  Satzung  dies  bestimmt,  erst
nach  einer  Wartezeit  von  höchstens  6  Mlonaten.

Die  Satzung  kann  für  freiwillige  Mitglieder  eine
Wartezeit  von  höchstens  6  Wochen  festsetzen.

Scheiden  Versicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,
die  in  den  vorangegangenen  12  Monaten  mindestens
26  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  wenigstens  6  Wochen
versichert  waren,  so  behalten  sie  den  Anspruch  auf  die
Krankenunterstützung,  wenn  der  Versicherungsfall  binnen
3  Wochen  nach  ihrem  Ausscheiden  eintritt.

Die  Krankenhilfe  setzt  aus  —  sie  ruht  —  während
einer  Strafverbüßung  u.  dgl.  und  während  Aufenthalts
im  Auslande.  Die  Angehörigen  können  unter  Umständen
dann  Hausgeld  beanspruchen.

5.  Erstattungsansprüche.

Ersucht  eine  Krankenkasse  eine  gleiche  auswärtige
Kasse  um  Unterstützung  eines  in  deren  Bezirk  aufhältlichen,
  jedoch  bei  ersterer  versicherten  Kranken,  oder  tritt
bei  plötzlichen  Erkrankungen  eines  Versicherten  außerhalb
  seines  Kassenbezirks  eine  andere  Kasse  ohne  weiteres
  ein,  so  muß  der  Erkrankte  in  beiden  Fällen  dieselbe
  Unterstützung  wie  von  seiner  Kasse  erhalten.  Die
in  Vertretung  leistenden  Kassen  haben  jedoch  Anspruch
  auf  Erstattung  ihrer  Auslagen  gegen  die  an  sich
leistungspflichtigen  Kassen.  Insoweit  besteht  eine  Ahnlichkeit
  mit  den  einander  vertretenden  Armenverbänden
(S.  167).

Obwohl  die  öffentliche  Armenpflege  durch  die  Reichsversicherungsordnung
  erheblich  entlastet  wird,  gelten  die