6.  Geltendmachung  der  Ansprüche.  Streitigkeiten  usw.  235

Leistungen  der  Krankenkassen  doch  nicht  als  Armenunterstützung.
  Hat  aber  ein  Armenverband  in  einem
Falle  Unterstützung  gewährt,  in  dem  die  Krankenversicherung
  einzutreten  hat,  so  steht  dem  Armenverbande
ein  Anspruch  auf  Erstattung  seiner  Auslagen  gegen  die
leistungspflichtige  Kasse  zu.  Streitigkeiten  zwischen
Armenverbänden  und  Krankenkassen  wegen  Ersatz  verlagsweise
  gewährter  Unterstützung  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (S.  328)  entschieden.

6.  Geltendmachung  der  Ansprüche.  Streitigkeiten.
  Rechtsmittel.

Krankenunterstützung  wird  nur  auf  Antrag  gewährt.
Der  Unterstützungsberechtigte  hat  in  der  durch  die  Satzung
  vorgeschriebenen  Weise  den  Antrag  auf  Unterstützung
  unter  Beibringung  der  erforderlichen  Nachweise
(Bescheinigung  des  Kassenarztes,  Sterbeurkunde  u.  dgl.)
zu  stellen.  Die  Kasse  erteilt  schriftlich  oder  mündlich
Bescheid.

Der  Anspruch  verjährt  in  2  Jahren.

Bei  Streit  über  die  Krankenkassenleistungen  entscheidet
  auf  Antrag  in  erster  Instanz  das  Versicherungsamt
  (Vorsitzender  und  2  Versicherungsvertreter  —  Spruchausschuß)
  und  zwar  in  der  Regel  nach  mündlicher  Verhandlung,
  zu  der  der  Antragsteller  und  der  Vertreter
der  Krankenkasse  erscheinen  können.

In  JFällen  von  geringerer  Bedeutung,  insbesondere
bei  Leistungen  im  Gesamtwerte  unter  50  M.  entscheidet
der  Vorsitzende  allein.

In  allen  anderen  Sachen  kann  der  Vorsitzende  ohne
mündliche  Verhandlung  eine  Vorentscheidung  treffen.
Gegen  diese  ist  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  oder
Berufung  zulässig.

Gegen  die  Urteile  des  Versicherungsamtes  ist  binnen
Monatsfrist  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt
(Spruchkammer)  zulässig.

Gegen  die  Urteile  des  Oberversicherungsamtes  ist  in