236  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

beschränktem  Maße  binnen  Monatsfrist  die  Revision
an  das  Landesversicherungsamt  zugelassen,  das  in  Spruchsenaten
  entscheidet.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  den
von  ihm  beschäftigten  Personen  über  Berechnung  und
Anrechnung  der  Beiträge  entscheiden  die  Gewerbe-  und
Kaufmannsgerichte  bzw.  die  Gemeindebehörde,  der  Frie—
densrichter  oder  das  Amts=  bzw.  Landgericht.

B.  Unfallversicherung.

Auch  die  Unfallversicherung  ist  Zwangsversicherung.
Sie  zerfällt  in  Gewerbe-,  landwirtschaftliche  und  See-Unfallversicherung.


Der  Kreis  der  versicherungspflichtigen  Betriebe  ist  hier
bedeutend  weiter  als  bei  der  Krankenversicherung;  die
Zahl  der  Versicherten  ist  deshalb  auch  mehr  als  doppelt
so  groß  als  bei  dieser.

1.  Kreis  der  Versicherten.

Gegen  Betriebsunfälle  sind  versichert
1.  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge;
2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker
mit  einem  Jahresarbeitsverdienste  bis  5000  M.
Die  Versicherung  erstrecht  sich  auch  auf  häusliche  und
andere  Dienste.
Versicherungspflichtige  Betriebe  sind  in  der
a)  Gewerbe-Unfallversicherung  hauptsächlich  die
Bergwerke,  Salinen,  Steinbrüche,  Fabriken,  Werften,
Hüttenwerke,  Apotheken,  Brauereien,  Baubetriebe
samt  Nebenbetrieben,  Fleischergewerbe,  Badeanstalten;
Eisenbahnen;  Betriebe  der  Post  und  Telegraphen,
Marine=  und  Heeresverwaltung;  Binnenschiffahrt
und  -Fischerei,  Fuhrwerk=  und  Speditionsbetrieb,
Reittier=  und  Stallhaltungsbetrieb;  Speicher-,  Lagerei=
  und  Kellereibetrieb,  größere  Betriebe  zur  Beförderung
  von  Personen  und  Gütern  u.  a.  m.